Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 12
5. Hilfeleistung in Steuersachen nach § 35 RVG
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Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Steuersachen ist nun in § 35 RVG bestimmt. Der Rechtsanwalt erhält für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten eine Vergütung nach den §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 (Wertgebühr) und 13 (Zeitgebühr) der Steuerberatervergütungsverordnung.[8]
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Die §§ 23–39 Steuerberatervergütungsverordnung regeln die nachfolgenden Tätigkeiten:
Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
§ 21
§ 22
§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
§ 24 Steuererklärungen
§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden
§ 29 Teilnahme an Prüfungen
§ 30 Selbstanzeige
§ 31 Besprechungen
Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 32 Einrichtung einer Buchführung
§ 33 Buchführung
§ 34 Lohnbuchführung
§ 35 Abschlußarbeiten
§ 36 Steuerliches Revisionswesen
§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
§ 38 Erteilung von Bescheinigungen
§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1. Kapitel Einführung › I. Geltungsbereich des RVG › 6. Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht, § 36 RVG