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5. Hilfeleistung in Steuersachen nach § 35 RVG

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Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Steuersachen ist nun in § 35 RVG bestimmt. Der Rechtsanwalt erhält für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten eine Vergütung nach den §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 (Wertgebühr) und 13 (Zeitgebühr) der Steuerberatervergütungsverordnung.[8]

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Die §§ 23–39 Steuerberatervergütungsverordnung regeln die nachfolgenden Tätigkeiten:

Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 21

§ 22

§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 24 Steuererklärungen

§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden

§ 29 Teilnahme an Prüfungen

§ 30 Selbstanzeige

§ 31 Besprechungen

Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

§ 32 Einrichtung einer Buchführung

§ 33 Buchführung

§ 34 Lohnbuchführung

§ 35 Abschlußarbeiten

§ 36 Steuerliches Revisionswesen

§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

§ 38 Erteilung von Bescheinigungen

§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

1. Kapitel EinführungI. Geltungsbereich des RVG › 6. Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht, § 36 RVG

Rechtsanwaltsvergütung

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