Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 11
4. Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mediator
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Unter Mediation wird eine außergerichtliche Konfliktbehandlung verstanden. Der Mediator ist ein zur Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit verpflichteter Vermittler in einem Konflikt zwischen zwei oder mehreren Parteien, ohne dass ihm eine Entscheidungskompetenz zustehen würde. Formen der Mediation finden sich z.B. bei Ehesachen, Vermögens- und Erbauseinandersetzungen. Auch in Raumordnungs- und Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren kann der Rechtsanwalt als Mediator auftreten. Bei der Mediation geht es um eine Konfliktlösung, bei der der Rechtsanwalt hinsichtlich der rechtlichen Problematiken vermittelnd und beratend die Parteien begleitet.
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§ 34 Abs. 1 RVG verweist den als Mediator tätigen Rechtsanwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung.
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Der Rechtsanwalt, der keine Gebührenvereinbarung getroffen hat, muss mit Gebührennachteilen rechnen. Denn bei fehlender Gebührenvereinbarung greift, § 612 Abs. 2 BGB. Danach erhält der Rechtsanwalt in Ermangelung einer Taxe eine übliche Vergütung. Was unter „üblicher Vergütung“ zu verstehen ist, dürfte sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten und insbesondere in Ballungsgebieten stark differieren.[7] Zum Begriff der „üblichen Vergütung“ siehe auch Kap. 6, Rn. 51.
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Die bisher gängige Praxis, bei einer Mediationstätigkeit eine Vereinbarung über die Gebühren zu treffen, ist als Sollvorschrift zum 1.7.2006 in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG aufgenommen worden.
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Tipp
Es empfiehlt sich eine Vereinbarung mit allen Beteiligten.
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Werden Psychologen oder andere Dritte bei der Mediation hinzugezogen, sollte für diese eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Andernfalls kann sich der Mandant auf den Standpunkt stellen, dass mit der getroffenen Vereinbarung die Vergütungsansprüche aller Beteiligten abgegolten sind. In der Regel werden bei Mediationen Stundenhonorare vereinbart, die je nach Region und Gegenstand der Mediation zwischen 125 € und etwa 400 € liegen.
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Schließt der Rechtsanwalt eine Vereinbarung im Hinblick auf eine anstehende Mediation, so sollte er sich bewusst sein, dass das von ihm vereinbarte Honorar gegebenenfalls in späteren Prozessen zu dem herangezogen wird, was als allgemein angemessen erachtet wird. Insbesondere Kanzleien, die zu ortsüblich unangemessen niedrigen Preisen ihre Dienste anbieten, tun sich im Hinblick auf diese Regelung und eine Orientierung der Gerichte in etwaigen späteren Verfahren in anderen Angelegenheiten keinen Gefallen. Der Rechtsanwalt ist maßgeblich daran beteiligt, was Gerichte in Zukunft für angemessen erachten werden.
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Selbstverständlich kann der Rechtsanwalt auch vereinbaren, dass die Abrechnung für die Mediation nach dem RVG (z.B. Nrn. 2300, 1008 VV RVG) erfolgen soll.
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Tipp
Festlegung eines Gebührensatzes oder Gegenstandswertes
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Vereinbart der Rechtsanwalt, dass die Abrechnung der Mediation nach dem RVG erfolgt, sollte er jedoch unbedingt, um späteren Streit zu vermeiden, die Höhe des Gebührensatzes ebenfalls in der Vergütungsvereinbarung mit festlegen und den erforderlichen Hinweis erteilen, dass die Gegenstandswerte der einzelnen Gegenstände der Mediation sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG, FamGKG, RVG und GNotKG bestimmen, vgl. dazu auch § 49b Abs. 5 BRAO. Natürlich kann auch eine Vereinbarung darüber getroffen werden, dass mindestens aus einem bestimmten Gegenstandswert die Vergütung nach RVG zu bezahlen ist. Eine solche Vereinbarung bietet sich z.B. an, wenn es um hohe Vermögenswerte geht.
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Tipp
Erfassung der Stunden zum Nachweis der Angemessenheit der Vergütung
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Um späteren Streit mit dem Mandanten über die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung zu vermeiden, empfiehlt es sich, insbesondere bei Mediationen, den Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten von Beginn an zu erfassen. So kann in einem etwaigen späteren Vergütungsprozess die erfasste Stundenanzahl gegebenenfalls als Nachweis dafür dienen, dass die vereinbarte Vergütung angemessen ist. Zur Sittenwidrigkeit überhöhter Honorare vgl. auch Kap. 11, Rn. 302 ff.
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Gerichtliche Mediationsverfahren werden nicht nach § 34 RVG abgerechnet. Hier entstehen die Gebühren nach Teil 3 VV RVG, wobei das gerichtliche Mediationsverfahren und das gerichtliche Verfahren gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen und keine besondere Verfahrensart mit eigenen neuen Vergütungsansprüchen vorliegt.
1. Kapitel Einführung › I. Geltungsbereich des RVG › 5. Hilfeleistung in Steuersachen nach § 35 RVG