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1. Kapitel Einführung › II. Höhe der Vergütung, § 2 RVG

II. Höhe der Vergütung, § 2 RVG

1. Kapitel EinführungII. Höhe der Vergütung, § 2 RVG › 1. Grundsätzliches

1. Grundsätzliches

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Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu §§ 22 bis 33 RVG), nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, § 2 Abs. 1 RVG. Es findet sich in dieser Bestimmung die Definition des Begriffs „Gegenstandswert“.

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In § 2 Abs. 2 RVG wird auf das Kernstück des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verwiesen, das Vergütungsverzeichnis. Das Vergütungsverzeichnis ist als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG beigefügt. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG werden die Gebühren auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet, 0,5 Cent werden aufgerundet.

1. Kapitel EinführungII. Höhe der Vergütung, § 2 RVG › 2. Das Vergütungsverzeichnis als Kernstück des RVG

2. Das Vergütungsverzeichnis als Kernstück des RVG

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Die einzelnen Gebühren und ihre Höhe ergeben sich nicht mehr wie nach der BRAGO aus dem Gesetzesteil, sondern vielmehr aus dem Vergütungsverzeichnis. Das Vergütungsverzeichnis gliedert sich in sieben Teile. Die jeweiligen Teile können durch Abschnitte und Unterabschnitte weiter eingeteilt sein, vgl. dazu z.B. Teil 2 und Teil 3 VV RVG. In diesem Zusammenhang wird auf die detaillierten Ausführungen unter Rn. 38 ff. in diesem Kapitel verwiesen.

Rechtsanwaltsvergütung

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