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2. Geltungsbereich, § 1 RVG
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§ 1 RVG enthält die Legaldefinition für den Begriff „Vergütung“. Damit sind die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwältin und des Rechtsanwalts für ihre Berufstätigkeit gemeint. Absatz 1 des § 1 RVG bestimmt somit, dass die Gebühren und Auslagen für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nach dem RVG bemessen werden, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt als Prozesspfleger nach §§ 57, 58 ZPO bestellt ist.
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Die Rechtsanwaltspartnerschaft nach dem Partnerschaftsgesetz sowie die Rechtsanwaltsgesellschaft stehen dem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit sie rechtsbesorgende Leistungen erbringen, § 1 Abs. 1 S. 1 RVG. Damit ist klargestellt, dass auch die Anwalts-GmbH, die Partnerschaftsgesellschaft und die GbR ihre Gebühren und Auslagen nach dem RVG berechnen können, soweit eine anwaltliche Berufstätigkeit ausgeübt wird.
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Die Höhe der Vergütung und Auslagen des Rechtsanwalts bestimmt sich somit nach dem RVG. Die Anspruchsgrundlage ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 611, 675 BGB. Eine Ausnahme zu dieser Anspruchsgrundlage bildet die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der im Rahmen der PKH beigeordnete Rechtsanwalt, der Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt durch die §§ 45 Abs. 1, 45 Abs. 2, 45 Abs. 3, 58 Abs. 1 RVG sowie der nach § 138 FamFG beigeordnete Rechtsanwalt. Der Vergütungsanspruch richtet sich in diesen Fällen nicht gegen den Auftraggeber, sondern gegen die Staatskasse.
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Einige Sonderbestimmungen des RVG verdrängen das BGB, so z.B. § 8 RVG zur Fälligkeit, § 9 RVG zum Vorschuss, § 10 RVG zur Berechnung und § 11 Abs. 7 RVG zur Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Festsetzungsantrags.
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Wer Rechtsanwalt ist, ergibt sich aus den §§ 4, 2 und 3 BRAO.
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Das RVG gilt für deutsche Rechtsanwälte mit Sitz in Deutschland, somit auch dann, wenn der Auftraggeber Ausländer mit Sitz im Ausland ist, wenn der deutsche Rechtsanwalt im Ausland tätig werden soll. Ferner gilt das RVG für deutsche Rechtsanwälte mit Sitz im Ausland für Tätigkeiten im Inland. Ausländische Rechtsanwälte können eine Vergütung nur nach ihrem Heimatrecht fordern, selbst wenn sie für einen deutschen Auftraggeber in Deutschland tätig werden sollten.
1. Kapitel Einführung › I. Geltungsbereich des RVG › 3. Keine Anwendbarkeit des RVG