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6. Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht, § 36 RVG

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Für außergerichtliche Tätigkeiten in schiedsrichterlichen Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO und Verfahren nach § 104 ArbGG vor dem Schiedsgericht sind Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden, § 36 Abs. 2 RVG. Dies bedeutet, dass für derartige Tätigkeiten die Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens, wie z.B. die Verfahrens- und Terminsgebühr abgerechnet werden können. § 36 Abs. 2 regelt ergänzend, dass in den schiedsrichterlichen Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr auch erhält, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

Rechtsanwaltsvergütung

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