Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn - Страница 66
V. Täterschaft und Teilnahme
Оглавление91
Wie bereits ausgeführt, ist eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 und eine Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 aufgrund des Umstandes, dass es sich bei § 323a um ein eigenhändiges Delikt handelt, nicht möglich.
Streitig ist, ob eine Teilnahme am Vollrausch strafbar ist.
Beispiel
Stammgast S möchte sein trübes Dasein für ein paar Stunden vergessen und begibt sich in seine Lieblingskneipe, wo Gastwirt G ihm kommentarlos immer wieder auf seine Bestellung hin ein Pils und einen Korn serviert, bis S sich kaum noch auf den Beinen halten kann. Kurz vor Mitternacht setzt sich S in diesem Zustand auf sein Mofa und verursacht beinahe einen schweren Personenschaden, weil er infolge der Alkoholisierung das Gleichgewicht verliert. Später stellt sich heraus, dass S einen BAK-Wert von 3,3 Promille hatte.
Eine Bestrafung des S gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a scheitert an § 20. S hat sich jedoch gem. § 323a strafbar gemacht, indem er sich – in diesem Fall wohl vorsätzlich – in einen Rausch versetzte.
Fraglich ist, ob Gastwirt G, indem er S immer wieder den Alkohol ausschenkte, sich der Beihilfe zum Vollrausch gem. §§ 323a, 27 strafbar gemacht hat.
92
In der Literatur wird die Möglichkeit der strafbaren Beteiligung teilweise abgelehnt. Es wird mit dem Schutzzweck der Norm argumentiert und darauf hingewiesen, dass § 323a nur dem Täter selbst die Pflicht zur Selbstkontrolle auferlege. Wollte man die Teilnahme am Vollrausch unter Strafe stellen, so würde dies dazu führen, dass in diesen Fällen Dritten die Pflicht zur Fremdkontrolle auferlegt würde. Dies hätte insbesondere für Wirte und Zechkumpane nicht hinnehmbare Auswirkungen.[12]
93
Nach Auffassung der herrschenden Meinung schafft jedoch auch der Teilnehmer eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit, die vor den möglichen Konsequenzen eines Rauschzustandes bewahrt werden soll.
Hinweis
Vergegenwärtigen Sie sich in diesem Zusammenhang, dass Gastwirte auch eine Garantenstellung aus § 13 und unter den gegebenen Voraussetzungen eine Aussetzung gem. § 221 begehen können, wenn sie Gästen bis zur Schuldunfähigkeit Alkohol ausschenken. Sie schaffen mit ihrem Verhalten also nicht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit, sondern auch für Individualrechtsguter des Trinkenden.
Der Rauschzustand wird jedoch als besonderes persönliches Merkmal angesehen, welches gem. § 28 Abs. 1 die Strafbarkeit des Täters begründet. Da dieses Merkmal regelmäßig beim Teilnehmer fehlt, wird die Strafe für den Teilnehmer gem. § 49 Abs. 1 gemildert.[13]
Beispiel
Im obigen Fall würde dies für Gastwirt G bedeuten, dass er sich jedenfalls nach h. A. der Beihilfe zu § 323a strafbar gemacht hat. Zugunsten des G wäre jedoch eine doppelte Strafmilderung zu berücksichtigen: zum einen wird schon gem. § 27 Abs. 2 der Strafrahmen herabgesetzt, zum anderen verlangt § 28 Abs. 1 eine weitere Strafmilderung.
Hinweis
Unterscheiden Sie die Beteiligung an der Rauschtat von der Beteiligung an dem Vollrausch. Eine Beteiligung an der Rauschtat selbst ist unproblematisch möglich, da die Rauschtat jedenfalls eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat i.S.d. §§ 26, 27 darstellt.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › E. Exkurs: Vollrausch, § 323a › VI. Konkurrenzen