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F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d

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Wir haben uns anhand des „Berliner Raser Falles“ mit der Abgrenzungsthematik dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit beim Tötungsdelikt bereits im Skript „Strafrecht BT I“ Rn. 20 beschäftigt. Lesen Sie das noch einmal nach.

Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu spektakulären, illegalen Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang kam, deren Teilnehmer mit den bestehenden Strafrechtsnormen nicht immer schuldangemessen betraft werden konnten – man denke nur an den „Berliner Raser“ – hat der Gesetzgeber reagiert und im Jahr 2017 mit § 315d verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt.

Solche Rennen konnten bis dahin, sofern es zu keiner konkreten Gefährdung kam, nur als Ordnungswidrigkeit gem. §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO a.F. geahndet werden. Begingen die Teilnehmer einen der Verstöße des § 315c Abs. 1 Nr. 2 und verursachten dadurch eine konkrete Gefahr, konnten sie (und können sie immer noch) nach dieser Norm mit max. 5 Jahren Freiheitsstrafe belangt werden. Wird ein anderer gar getötet, dann stellt sich für die Gerichte immer wieder die Frage, ob nicht eine Bestrafung aus §§ 212, 211 in Betracht kommen könnte. Das LG Berlin[1] hat das seinerzeit bejaht, der BGH[2] hat diese Entscheidung allerdings aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das LG Berlin zurückverwiesen, welches dann in einem zweiten Urteil wieder eine Strafbarkeit gem. §§ 212, 211 bejaht hat. Problematisch in diesen Fällen ist stets der Nachweis des Tötungsvorsatzes, wobei meistens nur dolus eventualis in Betracht kommt. Gelingt dieser nicht, dann bleibt nur eine Bestrafung aus fahrlässiger Tötung gem. § 222 mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

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Mit § 315d Abs. 5 hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit geschaffen, ein verbotenes Rennen mit tödlichem Ausgang schuldangemessen zu bestrafen. Abs. 5 ist, wie wir sehen werden, eine Erfolgsqualifikation, d.h. der Täter muss bezüglich der schweren Folge gem. § 18 nur fahrlässig handeln.

Hinweis

Eine Strafbarkeit gem. § 315b, der über seinen Abs. 3 und den Verweis auf § 315 Abs. 3 die Möglichkeit der Qualifikation und Erfolgsqualifikation und damit einer deutlich höheren Strafe eröffnet, ist in den meisten Fällen nicht gegeben. § 315b erfasst verkehrsfremde Eingriffe. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Täter das Fahrzeug als „Angriffsmittel“ pervertiert. Bei den verbotenen Kraftfahrzeugrennen steht allerdings die wenn auch gefährliche und ordnungswidrige, so aber doch verkehrsspezifische Fortbewegung im Vordergrund, weswegen § 315b nicht anwendbar ist.[3]

2. Teil StraßenverkehrsdelikteF. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › I. Überblick

Strafrecht Besonderer Teil III

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