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2. Tathandlungen und Täter

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§ 315d Abs. 1 Nr. 1 stellt das Ausrichten und Durchführen nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen unter Strafe.

In der ersten Alternative des Ausrichtens ist Täter jeder Veranstalter eines illegalen Kraftfahrzeugrennens, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser das Rennen vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt.[12]


Das Ausrichten eines Kraftfahrzeugrennens erfasst demnach alle Tätigkeiten des Veranstalters, die der Vorbereitung, Organisation oder Realisierung eines illegalen Kraftfahrzeugrennens dienen.[13]

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Beispiel

Als Handlungen kommen in Betracht z.B. das Anwerben von Teilnehmern über Facebook, die Planung einer Rennstrecke, das Festlegen von Regeln und das Ausloben eines Preisgeldes.

Anders als der Ausrichter, der im Hintergrund bleibt, ist der Durchführende vor Ort tätig. Selbstverständlich kann der Ausrichter auch zugleich der Durchführende vor Ort sein. Es liegt dann aber nur eine Tat gem. § 315d Abs. 1 Nr. 1 vor.


Das Durchführen eines Kraftfahrzeugrennens ist damit das eigenverantwortliche Umsetzen des Ausrichterplanes vor Ort.[14]

Bei spontanen Kraftfahrzeugrennen gibt es naturgemäß weder einen Ausrichter noch einen Durchführenden.

Hinweis

Abs. 1 Nr. 1 ist kein eigenhändiges Delikt, weswegen bei beiden Alternativen auch eine Zurechnung von Handlungen eines anderen über die Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 oder die mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 grundsätzlich möglich ist.

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Wichtig ist, dass sowohl das Ausrichten als auch das Durchführen eigenverantwortlich und damit tatherrschaftlich bzw. täterschaftlich stattfindet. Bloße weisungsgebundene Tätigkeiten, wie z.B. das Austeilen von Flyern oder das Schwenken der Startflagge, sind über die Teilnahmeregeln der §§ 26 und 27 zu bestrafen. Hier muss in der Klausur anhand der allgemeinen Abgrenzungskriterien die Täterschaft von der Teilnahme abgegrenzt werden.

Gem. § 315d Abs. 3 ist im Fall des Ausrichtens und Durchführens eines Rennens der Versuch strafbar. Daraus und aus der abstrakten Gefahr, die Strafgrund des § 315d Abs. 1 ist, folgt nach h.M.[15], dass beim Ausrichten und auch beim Durchführen die Vollendung erst mit dem Beginn des Rennens eintritt. Das unmittelbare Ansetzen beim Versuch wiederum liegt erst dann vor, wenn die Tatbeiträge des Täters die Tätersphäre verlassen haben.

Beispiel

A plant zu Hause am Computer das „perfekte Rennen“ durch die Kölner Innenstadt. Streckenverlauf, Teilnahmebedingungen und Preisgeld stehen fest. Dann ereignet sich beim Berliner Rennen der tödliche Unfall, woraufhin A ein schlechtes Gewissen bekommt und die Datei löscht.

Hier liegt weder eine Vollendung noch ein Versuch vor. Es handelt sich um eine straflose Vorbereitungshandlung.

Wäre das Rennen anberaumt worden und hätte A es dann erfolgreich abgesagt, dann läge ein grundsätzlich strafbarer Versuch vor, von dem A aber zurückgetreten wäre.

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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 stellt die Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen unter Strafe.

Täter ist hier wie in den §§ 315c und 316 nur der Kraftfahrzeugführer (zur Definition s. Rn. 53), weswegen es sich um ein eigenhändiges Delikt handelt. Eine Zurechnung über die §§ 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 ist damit nicht möglich.[16] Jedoch können sich mehrere Personen das Führen eines Kfz derart teilen, dass jede von ihnen als Kraftfahrzeugführer anzusehen ist, einer Zurechnung über § 25 Abs. 2 bedarf es dann nicht.[17]

Beispiel

A auf dem Fahrersitz und B auf dem Beifahrersitz nehmen in einem Fahrschulwagen an einem Rennen teil. Während A lenkt, betätigt B Gaspedal, Schaltung und Bremse.

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Die „Teilnahme“ ist nicht im Sinne der §§ 26 und 27 zu verstehen, sondern als Tätigkeit der das Rennen austragenden Kraftfahrzeugführer. Als Teilnahmehandlungen gem. den §§ 26 und 27 kommen aber z.B. das die Tat fördernde Anfeuern durch den Beifahrer oder das Aufmerksam machen auf ein Rennen und demgemäß das Hervorrufen des Tatentschlusses in Betracht.

Mit § 315d Abs. 1 Nr. 3 sollen die Fälle erfasst werden, bei denen nur ein einziger Kraftfahrzeugführer ein „Rennen gegen sich selbst“ fährt und damit die Rennsituation gleichsam „nachstellt“. Ebenso wie bei Nr. 2 ist Täter nur der Kraftfahrzeugführer, weswegen es sich auch hier um ein eigenhändiges Delikt handelt.

Wesentliches Merkmal dieses „Rennens gegen sich selbst“ ist, dass es „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ gefahren wird und der Täter dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos (zu den Definitionen s. Rn. 59 und 61) handelt

JURIQ Klausurtipp

Der Gesetzgeber hat hier also die „8. Todsünde“ geregelt. Ob das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit ein objektives oder subjektives ist, ist streitig. Wir prüfen es in diesem Skript als nähere Beschreibung der Tathandlung im objektiven Tatbestand. Sie können es aber auch genauso gut im subjektiven Tatbestand prüfen. Den Aufbau müssen Sie nicht begründen.

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Die nicht angepasste Geschwindigkeit bestimmt sich nach der in § 3 Abs. 1 StVO normierten Grundregel, wonach ein Kraftfahrzeugführer „…nur so schnell fahren (darf), dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“ Geschwindigkeitsbegrenzungen sind nur ein Indiz. Mit zu berücksichtigen sind auch die Straßen,- Sicht- und Witterungsverhältnisse.[18]

Beispiel

A fährt bei Glatteis und dichtem Nebel innerstädtisch mit den eigentlich auf dieser Straße erlaubten 50 km/h, um sein fahrerisches Können und die Straßenlage seine Autos auszutesten. Obwohl er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, ist die Geschwindigkeit nicht angepasst, so dass jedenfalls der objektive Tatbestand verwirklicht ist. Ob A sich auch gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 strafbar gemacht hat, bestimmt sich nun nach dem subjektiven Tatbestand.

Strafrecht Besonderer Teil III

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