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IV. Erfolgsqualifikation, § 315d Abs. 5
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§ 315d Abs. 5 ist eine Erfolgsqualifikation zu § 315d Abs. 2, bei welcher der Täter gem. § 18 „wenigstens“ fahrlässig im Hinblick auf die genannte Folge handeln muss. Der Gesetzgeber hat hier gleich drei mögliche Folgen genannt, die auch in anderen Normen auftauchen, so dass wir auf die dortigen Ausführungen verweisen möchten:
• | Den Tod eines anderen Menschen, |
• | eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen (wie bei § 315 Abs. 3, lesen Sie dazu Rn. 44) oder |
• | eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von anderen Menschen (ebenso wie bei § 315 Abs. 3, lesen Sie auch dazu Rn. 44). |
Hinweis
Theoretisch denkbar ist, dass das in § 221 bereits beschriebene Problem der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs auch hier auftreten kann. Wie die Aussetzung gem. § 221 ist auch § 315d in Abs. 1 ein Vergehen, welches aber in Gestalt der Erfolgsqualifikation durch die erhöhte Strafandrohung in Abs. 5 einen Verbrechenscharakter bekommt. Sofern also der Täter versucht, an einem Rennen teilzunehmen, ist das straflos, da die Versuchsstrafbarkeit nur für Abs. 1 Nr. 1 geregelt wurde. Tritt aber bei diesem Versuch bereits die schwere Folge ein, dann stellt sich die Frage, ob der Versuch nun strafbar ist. Bei § 221 werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Lesen Sie das bitte im Skript „Strafrecht BT I“ Rn. 131 noch einmal nach.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › V. Konkurrenzen