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IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Der Täter kann bei dem Sichversetzen in einen Rauschzustand gerechtfertigt oder entschuldigt handeln. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze. Eine Rechtfertigung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Täter aufgrund einer schweren Erkrankung z.B. Morphium nehmen muss. Hier muss an § 34 gedacht werden.[11]

2. Teil StraßenverkehrsdelikteE. Exkurs: Vollrausch, § 323a › V. Täterschaft und Teilnahme

Strafrecht Besonderer Teil III

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