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V. Schuld

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Da es sich um einen „Klausurklassiker“ bei § 315c handelt, sollten Sie an dieser Stelle unbedingt die Gelegenheit nutzen und sich mit der actio libera in causa auseinandersetzen, welche im Skript „Strafrecht AT I“ dargestellt ist.


Wie bereits erwähnt, werden Ihnen in der Klausur häufig Fallgestaltungen begegnen, bei welchen der Täter nicht nur relativ fahruntüchtig ist sondern darüber hinaus auch einen BAK-Wert aufweist, der ihn gem. § 20 schuldunfähig macht. Diese Schuldunfähigkeit wird angenommen ab 3,0 Promille. Diskutiert werden muss in diesen Fallgestaltungen, ob der Täter sich nun gem. § 315c in Verbindung mit den Grundsätzen der actio libera in causa strafbar gemacht haben kann.

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Nach Auffassung des BGH[18] ist die actio libera in causa jedoch bei § 315c nicht mehr anwendbar. Es handelt sich bei § 315c nicht nur um ein eigenhändiges, sondern auch um ein verhaltensgebundenes Delikt. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass als Tathandlung nur das Führen eines Fahrzeuges strafrechtlich relevant ist. Im Gegensatz zu nicht-verhaltensgebundenen Delikten wie z.B. den §§ 211 ff. sowie den §§ 223 ff., bei welchen die Tötung bzw. Körperverletzung durch jede beliebige Handlung verursacht werden kann, kann bei § 315c nicht an das vorgelagerte Sich-Betrinken als Tathandlung angeknüpft werden. Damit ist die sogenannte Vorverlagerungs- oder Tatbestandslösung bei § 315c nicht anwendbar.[19] Möglich ist in diesen Fällen jedoch eine Strafbarkeit gem. § 323a.

2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › VI. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination

Strafrecht Besonderer Teil III

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