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3. Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert
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Wie bei § 315b auch muss durch eine der Tathandlungen eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert hervorgerufen worden sein. Bei dieser Gefahr muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, die kausal und unmittelbar (objektiv zurechenbar) auf der Handlung beruht. Insofern wird auf die Ausführungen bei § 315b Bezug genommen.
Ebenso wie bei § 315b reicht es nicht aus, dass diese Gefahr ausschließlich für das Kraftfahrzeug als Tatmittel bestand, auch wenn dieses Kraftfahrzeug eine für den Täter fremde Sache ist. Umstritten ist bei § 315c, ob Tatbeteiligte als „andere Menschen“ angesehen werden können. Wie bei § 315b wird dies von der herrschenden Meinung verneint. Vergleichen Sie dazu die Ausführungen unter Rn. 32.
Beispiel
B verlässt zusammen mit dem volltrunkenen A morgens um drei Uhr ihre Stammdisco und stellt fest, dass sie kein Geld mehr für ein Taxi hat. Aufgrund dessen überredet sie A, der zu diesem Zeitpunkt einen BAK–Wert von 1,5 Promille aufweist, sie nach Hause zu fahren. Auf dem Nachhauseweg kommt es beinahe zu einer Kollision mit einem am Wegesrand stehenden Müllcontainer, bei welcher B sich wahrscheinlich ein Schleudertrauma zugezogen hätte. Hier hat A zwar in absolut fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug geführt. Nach überwiegender Auffassung ist dadurch jedoch keine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen entstanden, da B den A zu dieser Tathandlung angestiftet hat.
Die Gegenauffassung würde B in den Schutzbereich des § 315c einbeziehen, anschließend jedoch danach fragen, ob die objektive Zurechnung bejaht werden kann, da B sich in Kenntnis der Gefährdung als Beifahrerin in das Auto gesetzt hat.
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Die Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert muss „durch“ die Tathandlung hervorgerufen worden sein. Dies bedeutet wie bei § 315b auch, dass zwischen der Handlung und der konkreten Gefahr Kausalität bestehen muss und sich darüber hinaus in der konkreten Gefahr das der Handlung innewohnende Gefährlichkeitspotential realisiert haben muss. An der Unmittelbarkeit (objektiven Zurechnung) kann es zum einen bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers fehlen, aber auch dann, wenn sich völlig andere Gefahren realisiert haben, als die der Alkoholisierung.
Beispiel
A überredet den volltrunkenen V, dass er sich mit seinem Skateboard an dessen Außenspiegel festhalten darf. Diese besondere Form des „Auto–Skatings“ hat A schon mehrere Male ausgeführt, bislang immer ohne nennenswerte Verletzungen. Dieses Mal kann er sich jedoch, obwohl V ordnungsgemäß nur 20 km/h schnell fährt, nicht mehr ordentlich festhalten, verliert sein Gleichgewicht, schlägt mit dem Kopf auf einen Stein auf und erleidet ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Hier hat V zwar in verkehrsuntüchtigem Zustand ein Fahrzeug geführt. Darüber hinaus bestand auch eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des A, die sich sogar in der Verletzung des A realisiert hat. Es hat sich jedoch nicht das Risiko des alkoholisierten Fahrens realisiert. Dieses Risiko besteht darin, dass der Täter aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit das Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen kann und infolgedessen Gefahren für andere Straßenverkehrsteilnehmer schafft. Eben diese Gefahr hat sich jedoch nicht realisiert, sondern vielmehr eine von A selbst geschaffene Gefahr, welche mit dem Auto–Skaten einherging.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › C. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › III. Subjektiver Tatbestand