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VIII. Konkurrenzen

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§ 315c verdrängt § 316. Tateinheit ist denkbar mit § 315b und § 315d. Sollte sich die Gefährdung aufgrund eines Unfalls in einer Verletzung von Leib, Leben oder fremdem Eigentum realisiert haben, so liegt Tateinheit mit den §§ 211 ff., 223 ff. und 303 vor.

Sofern der Täter danach den Unfallort verlässt, steht der dadurch verwirklichte § 142 aufgrund des neuen Tatentschlusses regelmäßig in Tatmehrheit zu den §§ 315b und 315c. Sofern der Täter immer noch alkoholisiert fährt, kommt erneut eine Strafbarkeit gem. den §§ 315c, 316 in Betracht, die zur ersten Trunkenheitsfahrt wiederum in Tatmehrheit steht. Verstirbt das Opfer infolge der Verkehrsunfallflucht, so kann tatmehrheitlich auch ein Mord in Verdeckungsabsicht vorliegen.

Strafrecht Besonderer Teil III

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