Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn - Страница 53
VI. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination
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Es ist denkbar, dass der Täter bei höherem BAK-Wert (um die 1,1 Promille) zwar wusste, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, jedoch seine Alkoholisierung insofern unterschätzte, dass er nicht davon ausging, er werde infolge der Trunkenheitsfahrt eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert verursachen. Insofern kommt eine Bestrafung gem. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 in Betracht. Bei geringem BAK-Wert wird der Täter darüber hinaus auch seine Fahrtüchtigkeit falsch einschätzen. Glaubt er irrig, er sei noch fahrtüchtig, so kann er sich gem. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 strafbar machen. Bezüglich des Aufbaus dieser beiden Varianten wird auf die Ausführungen bei § 315b verwiesen.
Hinweis
Beachten Sie, dass es kaum denkbar ist, dass ein Täter fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt. Die Fahrlässigkeit in § 315c Abs. 3 Nr. 2 bezieht sich mithin auf die Fahruntüchtigkeit.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › C. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › VII. Täterschaft und Teilnahme