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1. § 315c Abs. 1 Nr. 1
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Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 ist derjenige Fahrzeugführer strafbar, der infolge verschiedener Defekte, nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Fahruntüchtig ist ein Kraftfahrer, wenn seine Leistungsfähigkeit durch Enthemmung oder infolge geistig–seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. [6]
Diese Fahruntüchtigkeit kann rauschbedingt sein, sie kann jedoch gem. Nr. 1b auch auf geistigen oder körperlichen Mängeln beruhen. Hier kommen u.a. Ermüdung und Epilepsie aber auch dauernde Beeinträchtigungen wie Schwerhörigkeit und Farbblindheit in Betracht.[7]
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Wie bereits erwähnt, wird Ihnen in der Klausur zumeist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begegnen.
Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wird unterschieden zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit. Diese Fahruntüchtigkeit bestimmt sich nach der Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert).
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Absolut Fahruntüchtig ist demnach ein Kraftfahrer, wenn er zur Tatzeit eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1,1 Promille führt.[8] Bei Radfahrern wurde die Grenze auf 1,6 Promille heraufgesetzt.[9] Ist dieser Grenzwert erreicht, so gilt eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit. Uninteressant ist mithin, ob es sich bei dem Täter um eine alkoholgewöhnte Person handelt, welche evtl. bei diesem BAK–Wert noch nicht soweit in der Leistungsfähigkeit herabgesetzt ist, als dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann.
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Die relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter einen BAK–Wert von mindestens 0,3 Promille bis einschließlich 1,09 Promille aufweist. Im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit müssen hier jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, damit eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.
Hinweis
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter den Grenzwert von 0,5 Promille überschritten hat. In diesen Fällen ist § 24a StVG einschlägig. Lässt sich im Einzelfall nicht sicher ermitteln, ob bei einer Alkoholisierung von mindestens 0,5 Promille zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, so kann der Täter nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur nach § 24a StVG bestraft werden.
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Anzeichen für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind z.B. grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Fahren in Schlangenlinien oder Fahren mit extrem überhöhter Geschwindigkeit. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung zu prüfen, ob der Täter den Fahrfehler in nüchternem Zustand vermieden hätte.[10]
JURIQ-Klausurtipp
Sollte in ihrer Klausur nicht der BAK-Wert zum Tatzeitpunkt angegeben sein, sondern der BAK–Wert einer, einige Stunden später entnommenen Blutprobe, so müssen Sie den Tatzeit-BAK durch Rückrechnung ermitteln. Die Rückrechnung erfolgt, indem sie einen stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille zugrundelegen. Um bei längerer Resorptionsdauer eine Benachteiligung des Täters auszuschließen, werden die ersten zwei Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung ausgenommen. Hat also ein Täter 6 Stunden nach Trinkende noch einen BAK-Wert von 0,3 Promille, so beläuft sich die Tatzeit–BAK (4 × 0,1 Promille/Außerachtlassung der ersten zwei Stunden bei der Berechnung) auf 0,7 Promille.
Damit erfolgt die Tatzeit–BAK–Berechnung anders als im Rahmen des § 20. Dort wird ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille unterstellt, wobei die Berechnung unmittelbar nach Trinkende beginnt und zusätzlich noch ein Sicherheitsaufschlag von 0,2 Promille vorgenommen wird.
Die unterschiedliche Berechnung ist Ausfluss des „in dubio pro reo“ Grundsatzes. Da grundsätzlich nicht festgestellt werden kann, welches Abbauverhalten der Täter aufweist, muss jeweils zu seinen Gunsten das für ihn günstigste Abbauverhalten unterstellt werden. Bei § 315c und § 316 bedeutet dies, dass Sie den Täter so „nüchtern wie möglich“ rechnen müssen. Bei § 20 hat dies zur Folge, dass Sie den Täter so „betrunken wie möglich“ rechnen müssen.