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III. Subjektiver Tatbestand

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Bei § 315c Abs. 1 muss der Täter vorsätzlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Auch hier ist zu beachten, dass sich der Vorsatz des Täters nur auf die Gefährdung, nicht jedoch auf eine eventuelle Verletzung der geschützten Tatobjekte beziehen muss.

2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › IV. Rechtswidrigkeit

Strafrecht Besonderer Teil III

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