Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn - Страница 54
VII. Täterschaft und Teilnahme
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Da § 315c, wie bereits erwähnt, ein eigenhändiges Delikt ist, ist eine mittelbare Täterschaft sowie eine Mittäterschaft, bei der eine fremde Handlung zugerechnet werden muss, ausgeschlossen. Möglich sind jedoch Anstiftung und Beihilfe, wobei bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 beachtet werden muss, dass eine Strafmilderung gem. § 28 Abs. 1 für den Teilnehmer in Betracht kommt, wenn dieser nicht selbst rücksichtslos handelt.
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Sofern der Haupttäter vorsätzlich hinsichtlich seiner Trunkenheit aber nur fahrlässig hinsichtlich der Gefahr handelt, ist eine Teilnahme möglich, da Vorsatz–Fahrlässigkeits–Kombinationen gem. § 11 Abs. 2 als Vorsatztat anzusehen sind. Zu beachten ist jedoch in diesem Fall, dass der Teilnehmer hinsichtlich der Gefährdung ebenfalls fahrlässig gehandelt haben muss. Dies ergibt sich aus § 29, wonach jeder nach seiner eigenen Schuld zu betrafen ist.
Beispiel
Wiederum ermuntert die B den A, der nun jedoch nur 1,0 Promille hat, sie nach Hause zu fahren. A geht davon aus, dass er nicht mehr fahren darf, glaubt jedoch, die wenigen Kilometer bis zur Haustüre der B noch sicher bewältigen zu können. Leider gerät er aufgrund eines alkoholbedingten Fahrfehlers in der nächsten Kurve von der Fahrbahn ab und erfasst Rentner R, der gerade mit seinem Dackel spazieren geht.
Hier hat sich A gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 strafbar gemacht. B könnte sich wegen Anstiftung zu § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 strafbar gemacht haben, indem sie A bat, sie nach Hause zu fahren.
Die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt in der Verwirklichung des § 315c Abs. 1 Nr. 1a. Zu dieser hat B den A auch bestimmt. Diesbezüglich handelte sie auch vorsätzlich. Fraglich ist jedoch, ob sie in Hinblick auf die konkrete Gefahr für die körperliche Integrität des Rentners R auch fahrlässig handelte. Dann müsste sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des Eintritts der Gefahr außer Acht gelassen haben. Ebenso wie A war der B bewusst, dass A eine nicht unerhebliche Alkoholisierung aufwies. Da es nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass jemand infolge der Alkoholisierung die Kontrolle über das Fahrzeug verliert, war die Anstiftungshandlung der B vor diesem Hintergrund objektiv sorgfaltspflichtwidrig, so dass auch B fahrlässig gehandelt hat. Da darüber hinaus Rechtswidrigkeit und Schuld zu bejahen sind, hat sich B wegen Anstiftung zur vorsätzlich-fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › C. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › VIII. Konkurrenzen