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2. Teil Straßenverkehrsdelikte › D. Trunkenheit im Verkehr, § 316

D. Trunkenheit im Verkehr, § 316

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Im Gegensatz zu den §§ 315b und 315c ist geschütztes Rechtsgut des § 316 ausschließlich die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Da der Eintritt einer konkreten Gefahr bei § 316 nicht erforderlich ist, handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Wie § 315c auch, ist § 316 ein eigenhändiges Delikt, so dass eine Zurechnung der Handlung über die Mittäterschaft und die mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 und § 25 Abs. 2 nicht möglich ist.

§ 316 ist darüber hinaus ein verhaltensgebundenes Delikt, so dass auch hier nach jetziger BGH-Rechtsprechung eine actio libera in causa nicht möglich ist.

In der Klausur werden Sie § 316 nur prüfen, wenn sie zuvor § 315c angeprüft und verneint haben, so z.B. weil entweder keine konkrete Gefährdung eingetreten ist oder aber diese nicht auf dem alkoholisierten Fahren beruht. Im objektiven Tatbestand ist dann das Führen eines Fahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit zu prüfen. Insoweit kann auf die Ausführungen bei § 315c verwiesen werden.

Subjektiv muss der Täter mit Vorsatz handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.

Beachten Sie, dass gem. § 316 Abs. 2 auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr strafbar ist. Wie bei § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 auch, kann sich die Fahrlässigkeit kaum auf das Führen eines Fahrzeuges beziehen. Der Täter handelt vielmehr in Hinblick auf die Fahruntüchtigkeit objektiv sorgfaltspflichtwidrig.

Bezüglich Rechtswidrigkeit und Schuld gelten die allgemeinen, oben schon näher ausgeführten Regeln.

Strafrecht Besonderer Teil III

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