Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn - Страница 63
2. Vorsatz oder Fahrlässigkeit
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Den Vollrausch muss der Täter entweder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Vorsätzlich bedeutet, dass der Täter beim Konsumieren der Rauschmittel zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, sich in einen vermindert schuldunfähigen Zustand zu versetzen und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat. Handelt der Täter hingegen fahrlässig, so hat er diese Möglichkeit bei Einnehmen der Rauschmittel nicht erkannt, hätte sie aber erkennen können.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › E. Exkurs: Vollrausch, § 323a › III. Objektive Strafbarkeitsbedingung: die Rauschtat