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I. Überblick

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Sofern Sie in der gutachterlichen Prüfung die Strafbarkeit des Täters z.B. aus §§ 315b ff. verneint haben, weil dieser aufgrund einer alkoholischen Intoxikation gem. § 20 schuldunfähig ist und auch eine Strafbarkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa nicht in Betracht kommt, müssen Sie § 323a, den Vollrausch, prüfen.

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Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber das vorsätzliche oder fahrlässige Sich-Berauschen unter Strafe gestellt, sofern in diesem Zustand eine Straftat begangen wird, deretwegen der Täter mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann. § 323a ist somit nach h.M. (näheres zur gegenteiligen Auffassung s. Rn. 87) ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches die Allgemeinheit vor den Gefahren schützt, die sich aus dem Zustand des Vollrausches ergeben, bei welchem dem Täter die Einsichts- oder/und Steuerungsfähigkeit fehlt. Bestraft wird der Täter also nicht wegen der im Rausch begangenen Handlung, sondern wegen der Handlung des Sich-Berauschens, welche zur Schuldunfähigkeit geführt hat.[1]

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Der Vollrausch ist ebenso wie §§ 315c und 316 ein eigenhändiges Delikt, d.h. Täter kann nur derjenige sein, der sich selbst in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt. Demnach scheiden auch hier eine Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 und eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 aus.

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Die im Rausch begangene Straftat, deretwegen der Täter nicht bestraft werden kann, ist nach h.M. eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Für den Aufbau bedeutet dies, dass die Rauschtat nach dem subjektiven Tatbestand zu prüfen ist.

Hinweis

Eine solche objektive Bedingung der Strafbarkeit wird Ihnen evtl. schon bei § 231 (Beteiligung an einer Schlägerei) begegnet sein. Dort setzt der objektive Tatbestand das Beteiligen an einer Schlägerei bzw. das Verüben eines Angriffs voraus. Diesbezüglich muss der Täter auch vorsätzlich gehandelt haben. Nach dem subjektiven Tatbestand prüfen Sie, ob infolge dieser Schlägerei eine schwere Körperverletzung gem. § 226 oder der Tod eines anderen Menschen eingetreten ist.

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Gem. § 323a Abs. 2 richtet sich der Strafrahmen des Vollrausches nach dem Strafrahmen der im Rausch begangenen Tat, sofern diese unter dem Regelstrafrahmen des Abs. 1 liegt. Es ist ein Strafantrag erforderlich, sofern die Rauschtat nur auf Antrag verfolgt werden könnte. Dies ergibt sich aus § 323a Abs. 3.

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§ 323a kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden. Der Aufbau des vorsätzlichen § 323a sieht wie folgt aus:

Vollrausch, § 323a (Vorsatz)

I.Objektiver Tatbestand

1.Taterfolg: Rausch

Grad der BerauschungRn. 83

2.Tathandlung: Sichversetzen

TeilnahmeRn. 91

3.Kausalität und objektive Zurechnung

II.Subjektiver Tatbestand

Vorsatz, wobei dolus eventualis ausreicht

III.Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Die im Rausch begangene Straftat, deretwegen der Täter gem. § 20 nicht bestraft werden kann

Innere Beziehung zur TatRn. 89

IV.Rechtswidrigkeit

V.Schuld

VI.Eventuell Strafantrag gem. § 323a Abs. 3 i.V.m. der Rauschtat

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Sofern der Täter sich nur fahrlässig in einen Rausch versetzt hat, wird dieses Aufbauschema wie folgt abgewandelt:

Vollrausch, § 323a (Fahrlässigkeit)

I. Tatbestand

1.Taterfolg: Rausch

2.Tathandlung: Sichversetzen

3.Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges

4.Kausalität und objektive Zurechnung

II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

V. Eventuell Strafantrag gem. § 323a Abs. 3 i.V.m. der Rauschtat

2. Teil StraßenverkehrsdelikteE. Exkurs: Vollrausch, § 323a › II. Tatbestand

Strafrecht Besonderer Teil III

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