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2. § 315c Abs. 1 Nr. 2a–g
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§ 315c Abs. 1 Nr. 2a–g normiert mit den „sieben Todsünden“ besonders gravierende Verkehrsverstöße. Beachten Sie, dass diese Verkehrsverstöße in § 315c Abs. 1 Nr. 2 abschließend geregelt sind. Eine Erweiterung dieser Norm würde gegen das Analogieverbot verstoßen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der BGH, wie bereits dargestellt, in § 315b Verkehrsverstöße aufgenommen, die der Täter in verkehrsfeindlicher Absicht und mit Schädigungsvorsatz ausführt.
Die einzelnen Verstöße erschließen sich Ihnen bei genauem Lesen unter Hinzuziehung der StVO.[11] Zu beachten ist jedoch, dass der Täter dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln muss.
Rücksichtslos handelt der Täter, wenn er sich entweder aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aber aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.[12]
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Zu beachten ist, dass die Rücksichtslosigkeit ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 ist, so dass bei Teilnehmern, die nicht selbst rücksichtslos handeln, die Strafe zu mildern ist.
JURIQ-Klausurtipp
Wie Sie festgestellt haben werden, ist die Rücksichtslosigkeit ein subjektives Merkmal, welches jedoch, da es die Tathandlung näher umschreibt, zusammen mit dieser im objektiven Tatbestand geprüft werden kann. Wie bei § 315b empfiehlt es sich – um kritische Anmerkungen des Korrektors zu vermeiden – in diesen Fällen nicht zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand zu unterscheiden, sondern als Überschrift „Tatbestand“ zu wählen.
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Grob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerem Maße gegen die Verkehrsvorschriften verstößt.
Beispiel
Als grob verkehrswidrig wurde die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, das Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht, das Rechtsüberholen mit anschließendem schneidenden Linkseinscheren angesehen.[13]