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VI. Konkurrenzen

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§ 323a tritt subsidiär zurück, sofern der Täter aus der Rauschtat selbst bestraft werden kann. Dies ist insbesondere möglich, wenn er nur vermindert schuldunfähig gem. § 21 ist, oder aber wenn eine Bestrafung unter Hinzuziehung der actio libera in causa möglich ist.

JURIQ-Klausurtipp

Diese Subsidiarität führt dazu, dass Sie in der Klausur zunächst mit der Rauschtat beginnen. Sofern Sie bei der Prüfung des § 20 feststellen, dass der Täter schuldunfähig ist, müssen Sie alsdann danach fragen, ob eine Bestrafung in Verbindung mit den Grundsätzen der actio libera in causa in Betracht kommt. Erst wenn Sie das verneint haben, gelangen Sie zu einer Prüfung des § 323a.

Begeht der Täter im Rausch mehrere Straftaten, deretwegen er nicht bestraft werden kann, so liegt insgesamt nur eine Rauschtat vor.[14]

Strafrecht Besonderer Teil III

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