Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn - Страница 75
3. Subjektiver Tatbestand
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Gem. § 15 muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.
In Bezug auf die Rücksichtslosigkeit sowie die grobe Verkehrswidrigkeit bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Verhalten selbst als grob verkehrswidrig und rücksichtslos wertet. Er muss nur die Tatsachen kennen, aus denen diese Wertung abzuleiten ist.[19]
Bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 muss der Täter aber über den Vorsatz hinaus noch die Absicht (dolus directus 1. Grades) haben, „eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.
Beachten Sie, dass es hier nur auf die Vorstellung des Täters ankommt. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Täter diese Geschwindigkeit tatsächlich erreicht, es reicht aus, wenn er sie erreichen wollte. Tatsächlich ist aber eine hohe Geschwindigkeit ein Indiz für diese Vorstellung.
Da der Gesetzgeber mit dieser Absicht dem Renncharakter des Verhaltens Ausdruck verleihen möchte, ist es wichtig, dass das Erzielen der Höchstgeschwindigkeit das Hauptziel des Täters ist. Ist es nur ein Zwischenziel zur Erreichung des eigentlichen Zwecks, scheidet eine Strafbarkeit gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 aus.
Beispiel
A hat einen Banküberfall begangen und ist nun auf der Flucht vor der Polizei, die ihm dicht auf den Fersen ist. Um zu entkommen, fährt er so schnell wie es sein Fahrzeug zulässt.
Hier will A kein „Rennen gegen sich selbst“ fahren, sondern vor allem der ihn verfolgenden Polizei entkommen. Von daher fehlt ihm die entsprechende Absicht.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › III. Qualifikation, § 315d Abs. 2