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V. Konkurrenzen
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Nimmt ein Veranstalter an dem von ihm ausgerichteten illegalen Kraftfahrzeugrennen zugleich auch als Kraftfahrzeugführer teil, dann hat er 2 Taten verwirklicht, die in Tateinheit gem. § 52 zueinanderstehen. Werden während eines Rennens Gefahren für unterschiedliche Rechtsgüter verursacht, dann liegt nur eine Tat vor (tatbestandliche Handlungseinheit). Tateinheit kann auch zu den §§ 248b, 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 und § 21 StVG angenommen werden. Sofern nicht nur eine Gefährdung, sondern sogar eine Verletzung eines Individualrechtsguts eingetreten ist, steht § 315d in Tateinheit mit den §§ 211 ff., 222, 223 ff., 229, 240, 303. Entschließt sich der an einem illegalen Rennen teilnehmende Kraftfahrzeugführer nach einem Unfall zur Flucht, so bewirkt dieses Ereignis eine Zäsur, mit der Folge, dass die anschließend begangenen Taten in Tatmehrheit dazu stehen.[21]