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II. Grundtatbestand, § 315d Abs. 1

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§ 315d Abs. 1 enthält 4 mögliche Tathandlungen:

Mit der Nr. 1 werden zum einen diejenigen bestraft, die ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Vorfeld ausrichten, zum anderen aber auch jene, die ein solches Rennen vor Ort dann durchführen. Nr. 2 erfasst die Teilnehmer an einem verbotenen Rennen, wobei Täter (= „Teilnehmer“ i.S.d. Norm) nur sein kann, wer das Kraftfahrzeug führt. In der Nr. 3 werden Kraftfahrzeugführer bestraft, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein „Rennen gegen sich selber“ fahren.

Allen 4 Tathandlungen ist gemein, dass sie sich auf

ein Kraftfahrzeugrennen
im öffentlichen Straßenverkehr beziehen,
welches nicht erlaubt ist.
Strafrecht Besonderer Teil III

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