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2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?

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Inhaltsverzeichnis

I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens

II. Personen(anzahl)bezogene Überlegungen

III. Fallgruppen nach Steuerarten (steuerspezifische Überlegungen)

IV. Die psychologische Komponente der Selbstanzeigeberatung

V. Summe aller Überlegungen: Die bestmögliche individuelle Beratung

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Im Mittelpunkt jeder Selbstanzeigeberatung (damit ist aus Klarstellungsgründen der Oberbegriff für die praktisch weit überwiegenden Selbstanzeigefälle gemeint, ergänzend aber auch die im Bereich Unternehmenssteuer (USt-Voranmeldungen, LSt-Anmeldungen) und zuweilen in Erbfällen vorkommenden Fälle der schlichten Nachmeldung nach § 153 AO) steht das ausführliche Beratungsgespräch. In diesem muss der Berater (Steuerberater oder Rechtsanwalt) seinen Mandanten umfassend beraten, ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen – beim Rechtsanwalt: rechtlichen – Einzelheiten und Folgen unterrichten und den sichersten Weg zur Erreichung des angestrebten Ziels aufzeigen.[1] Der Mandant soll vor Fehlentscheidungen bewahrt werden. Entschließt er sich zur Abgabe einer Selbstanzeige, muss der Steuerberater oder Rechtsanwalt dafür sorgen, dass diese die bezweckte Wirkung hat. Wie jeder Arzt erst über eine Anamnese zur individuellen Diagnose und letztlich zur patientengerechten Therapie gelangen kann, ist auch hier „Maßarbeit“ gefragt, um passgenau auf den vorgetragenen Lebenssachverhalt die individuell richtige und bestmögliche Lösung für den Mandanten anbieten zu können. Im Rahmen einer solchen „Sachverhaltsaufnahme“ kommt es zunächst darauf an, dem Mandanten, der sich regelmäßig erstmals in einer derartigen Beratungssituation befindet, einen kurzen Gesamtüberblick darüber zu vermitteln, was es konkret bedeutet, sich beim Finanzamt selbst anzuzeigen (Rn. 16 ff.). Im Anschluss an eine derartige Instruktion des Mandanten sind nach unseren Erfahrungen insbesondere personenbezogene (Rn. 35 ff.), steuerspezifische (Rn. 69 ff.), aber auch persönlichkeitsbezogene, mithin psychologische Überlegungen (Rn. 102 ff.) in die individuelle Beratung (Rn. 111 ff.) zu integrieren.

Praxis der Selbstanzeige

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