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4. Abschluss des steuerlichen Ermittlungsverfahrens: Änderungsbescheide

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Ohne Änderungsbescheide keine (fiskalische) Verfügbarkeit der für die Selbstanzeige entrichteten Nachzahlungssummen“: Diese Regel beherzigen jene nach landestypischer „Organisationsstruktur“ zuständigen Veranlagungsfinanzämter, die deshalb auch in den meisten Fällen zeitnah und nach §§ 164, 165 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung (bezogen auf die Kapitaleinkünfte vorläufig) Änderungsbescheide erlassen. Die vielfach in der Literatur propagierte und teilweise auch von den Ämtern gewünschte – z.T. auch konkret beziffert geforderte – Abschlagszahlung (vgl. Muster 6 Rn. 478) hat eher psychologische als kassentechnische bzw. „haushalterische“ Bedeutung. Die Finanzämter müssen Abschlagszahlungen mangels zugrundeliegender Bescheide als Buchungstitel auf Verwahrung buchen, so dass das Geld nur vorübergehend „geparkt“ ist und dem staatlichen Haushaltskreislauf nicht zur Verfügung steht. Die viel zitierte „Zinsersparnis“ aufgrund des praxisüblichen Teilerlasses der Zinsen nach § 233a AO bei frühzeitiger Abschlagszahlung ergibt sich aufgrund der dann entsprechend geringeren Hinterziehungszinsen (reduzierter Zinslauf nach § 235 Abs. 3 S. 1 AO).

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Hinweis

Für den Regelfall im Sinne einer möglichst schnellen und endgültigen Änderungsveranlagung (am Besten in „einem Guss“ für zehn Jahre) empfiehlt sich die Abgabe der Anlagen KAP, SO und AUS mit möglichst konkret nachgewiesen Kapitalerträgen auf den amtlichen Vordrucken.

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Beispiel

Die Steuerfahndungsstelle hatte bereits Ende 2013, im Zusammenhang mit Erkenntnissen einer Steuer-CD, dem Mandanten ein Aufklärungsschreiben wegen eines unbekannten Steuerfalls nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO zukommen lassen. Nach Fristverlängerungen hatte dieser sowohl die Bankbelege (Jahresendstände, ggf. Erträgnisaufstellungen sowie die Einzelbelege) diverser ausländischer Banken auf unterschiedlichen Kontinenten ebenso zusammengestellt wie seine amerikanischen Mieterträge, so dass der Berater, bei geringfügig ergänzendem Schätzungsbedarf, die Nachmeldung mit konkretem Zahlenmaterial eingereicht hatte (vgl. hierzu Muster 7 Rn. 479). Längere Zeit war trotz der Bitte, wegen der weiteren Vorgehensweise (u.a. einer Abschlagszahlung) Rücksprache zu nehmen, nichts passiert. Nach mehrfachen vergeblichen Versuchen, den zuständigen Fahnder telefonisch zu erreichen, teilte er mit, er sei wegen Arbeitsüberlastung und einer Vielzahl vordringlicher Verfahren noch nicht zur Bearbeitung gekommen. Er werde aber versuchen, dies zeitnah nachzuholen und sich dann alsbald melden. Anfang März 2015 meldete sich der Fahnder und gab zu erkennen, dass er nach Überprüfung gegen die nachgemeldeten Zahlen aufgrund der vorgelegten Belege keine grundsätzlichen Bedenken habe. Allerdings habe er noch eine Bitte: Wenn für die bezifferten nachgemeldeten ausländischen Kapitaleinkünfte die Anlagen KAP eingereicht würden, so würde er zur zuständigen Veranlagungsstelle gehen und für eine zeitnahe Änderungsveranlagung noch im März sorgen.

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Bei mehreren Beteiligten (z.B. Geschwister, Erbengemeinschaft) wäre vorschriftsgemäß eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung auf amtlichem Vordruck abzugeben. So ist – auch vor dem Hintergrund der nicht zuletzt durch Selbstanzeigefälle stark angestiegenen Arbeitsbelastung der Veranlagungsdienststellen – erfahrungsgemäß die schnellstmögliche Veranlagung und damit auch Erledigung des Gesamtverfahrens möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch die – schon weit im Vorfeld der Abgabe der Selbstanzeige – getroffene umfangreiche Vorarbeit von Mandant und Berater unter intensiver Beteiligung der jeweiligen ausländischen Bankinstitute. Was die Kalkulation der Nachzahlungszinsen im Rahmen der Selbstanzeigeberatung anbelangt, so liegt die Bandbreite erfahrungsgemäß etwa bei einem Drittel der für den steuerlichen 10-Jahreszeitraum nachentrichteten Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für den „klassischen Nachmeldungsfall“, der Nachversteuerung von Kapitaleinkünften aus sonst vollständig versteuerter Mittelherkunft. Bei Schwarzgeldfällen mit mehreren nachentrichteten (Ertrags-)Steuerarten ändert sich nicht die Quote, dafür aber erheblich das absolute Nachzahlungsvolumen. (zum reinen Zinsfall bzw. zum Schwarzgeldfall siehe unter Rn. 69 ff. und Rn. 78 ff.)

2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens › 5. Abschluss des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Praxis der Selbstanzeige

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