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3. Weitere Sachverhaltsermittlung in Besteuerungs- und Strafverfahren

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Hand in Hand gehen in der Praxis die Ermittlungen, die letztlich zur Änderung der bisherigen Besteuerungsgrundlagen auf der Basis der nacherklärten/-gemeldeten Sachverhalte bzw. Zahlen führen. Das Veranlagungsfinanzamt tritt gegenüber dem Mandanten bzw. dem empfangsbevollmächtigten Berater[2] steuerlich i.S.d. §§ 93, 208 Nr. 2 AO auf. In diesem Fall meldet sich die Veranlagungsstelle des Wohnsitzfinanzamtes mit ergänzenden Rückfragen bei noch nicht abschließend für vollständig erachteter Materiallieferung. Die hier üblichen – oftmals regional unterschiedlich ausgeprägten – Anfragen einer Veranlagungsstelle (vgl. Muster 2 Rn. 474) haben dann (bei aller „Detailtreue“) für den Mandanten noch einen verhältnismäßig entspannten Anstrich. Dies ändert sich aber zumeist dann, wenn der Mandant mit einem oftmals standardisierten Fragenkatalog – nach zuvor bekannt gegebenem steuerstrafrechtlichem Ermittlungsverfahren – über die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Rahmen der ihr obliegenden Überprüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige oder aber über „Außendienste“ wie der Amtsbetriebsprüfung oder der Steuerfahndungsstelle konfrontiert ist (vgl. hierzu die Mustertexte 3-5 Rn. 475–477). Über die genannten vier grundsätzlichen Zuständigkeitsvarianten, die der Finanzverwaltung zur bestmöglichen organisatorischen Abwicklung von Selbstanzeigefällen zur Auswahl stehen, gibt es – regional unterschiedlich – verschiedene zusätzliche Kombinationsmöglichkeiten. Oftmals sind diese abhängig vom „Organisationsgrad“ der jeweiligen Oberfinanzdirektionen, der wiederum an den Kapazitätsgrenzen der Veranlagungsfinanzämter orientiert ist. So werden manche Selbstanzeigen direkt (ggf. unter Vorbehalt, bzw. vorläufig §§ 164 f. AO) veranlagt, bei anderen hat die Außenprüfung oder die Steuerfahndung, teilweise sogar die Staatsanwaltschaft „den Hut auf“, d.h., die Veranlagungsstelle darf erst ändern, wenn diese Dienststellen insoweit „grünes Licht“ geben, bzw. die Staatsanwaltschaft prüft abschließend die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Andererseits „erwarten“ die Veranlagungsstellen von ihren Außendiensten statt der üblichen Berichte oder Aktenvermerke z.T. auch schon „mundgerecht aufbereitete Veranlagungshilfen“, die sie in die Lage versetzen, bereits die passenden Kennziffern in die EDV einzugeben.

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Die regionalen Tendenzen einschließlich der voraussichtlichen Verfahrensdauer kommuniziert der Berater dem Mandanten möglichst vorab. Anhaltspunkte ergeben sich wiederum aus den in der Arbeitshilfe 2 Rn. 472 zusammengestellten Erfahrungswerten.

2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens › 4. Abschluss des steuerlichen Ermittlungsverfahrens: Änderungsbescheide

Praxis der Selbstanzeige

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