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1. Beginn des Verwaltungsverfahrens

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Die Selbstanzeige reicht der Berater – üblicherweise mit Zustellungsvollmacht des Steuerpflichtigen – schriftlich bei dessen zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein.[1] Bewährt hat sich auch der Hinweis auf eine jederzeit mögliche Abschlagszahlung, verbunden mit der Bitte um baldige Rückmeldung, bzw. zeitnahe Kontaktaufnahme mit dem Veranlagungsbezirk, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen (Muster 1 Rn. 473). Der Berater sollte hier ggf. selbst zeitnah „nachfassen“. Auf diese Weise erhält er einen Eindruck über die konkret zu erwartenden Bearbeitungsmodalitäten bei den jeweiligen Dienststellen, die leider bundesweit keinesfalls einheitlich sind.

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Hinweis

Wichtig für den Steuerpflichtigen, der Selbstanzeige erstattet hat, ist unabhängig von allen verwaltungsspezifischen Unterschiedlichkeiten: Bereits mit Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt ist das Geld weiß und ist bereits in jede Richtung verfügbar. Geänderter Steuerbescheide, der Bezahlung oder gar einer bereits als strafrechtlich wirksam anerkannten Selbstanzeige mit eingestelltem Strafverfahren bedarf es hierfür nicht. Der Steuerpflichtige kann jederzeit gegenüber den Banken über sein Geld verfügen, es im Ausland abverfügen und im Inland einzahlen. Auch gegenüber den Zollbehörden dient das Nachmeldungsschreiben bei eventuellen Zollkontrollen als „Weißgeldbeleg“. Gegenüber den ausländischen Banken kann der Berater nun die dort abverlangte Beraterbescheinigung erteilen.

2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens › 2. Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Praxis der Selbstanzeige

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