Читать книгу Praxis der Selbstanzeige - Sebastian Burger - Страница 17
2. Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
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Nach Eingang der Selbstanzeige gelangt der Fall zunächst üblicherweise zur örtlich zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle, §§ 386 ff. AO, die verwaltungsintern in letzter Konsequenz über die Wirksamkeit der Selbstanzeige entscheidet. Diese leitet regelmäßig ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu überprüfen und gibt dies dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten bekannt, § 397 AO. Auch wenn es bundesweit entsprechend den AStBV (Arbeitshilfe 1 Rn. 471.) einheitlich so geschehen sollte, lassen sich bundesländerübergreifend gleichwohl erhebliche Unterschiede feststellen. In einer Gesamtschau fallen erhebliche regionale Unterschiede auf, zum Teil nicht nur innerhalb einzelner Bundesländer oder einzelner Landesteile, sondern sogar innerhalb von Großstädten oder Kreisgrenzen. Einzelheiten zum diesbezüglichen „Flickenteppich Bundesrepublik“ sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – der Arbeitshilfe 2 (Rn. 472) zu entnehmen.
2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären? › I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens › 3. Weitere Sachverhaltsermittlung in Besteuerungs- und Strafverfahren