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I. Etwas erlangt

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P müsste „etwas“ erlangt haben, also einen Vorteil, wobei dieser Vorteil gegenständlich zu definieren ist und sich auch auf Dienstleistungen, Gebrauchsmöglichkeiten etc. bezieht.[28] Vorliegend hat P die Behandlungsleistung in Form eines unkörperlichen Vorteils erlangt. Gegenstand des Bereicherungsanspruchs kann alles sein, was geleistet werden kann.[29] Arbeits- und Dienstleistungen und damit auch die Behandlungsleistung des C als besondere Form der Dienstleistung fallen hierunter.[30]

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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