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1. Schaden
ОглавлениеNach der Differenzhypothese ist C so zu stellen, wie er stünde, wenn K seine Nebenpflicht nicht verletzt hätte. Wäre die Wahlleistungsvereinbarung formwirksam geschlossen worden, wäre der Arztzusatzvertrag nicht gem. § 139 BGB unwirksam, sodass C vertragliche Ansprüche gegen P i.H.v. 5.400 EUR hätte. Somit hat C einen Schaden i.H.v. 5.400 EUR erlitten, soweit die Leistungsfähigkeit des P unterstellt wird.