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I. Verrichtungsgehilfe

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V müsste Verrichtungsgehilfin des K sein. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der gegenüber dem Geschäftsherrn weisungsgebunden ist.[40] Als Arbeitnehmerin werden V Tätigkeiten durch den Arbeitgeber K übertragen, ferner ist V weisungsgebunden, vgl. § 611a Abs. 1 S. 1 BGB.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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