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3. Mitverschulden des C, § 254 BGB

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Fraglich ist, ob C ein Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB, anzulasten ist, welches sich anspruchskürzend auswirken würde. Das in § 254 Abs. 1 BGB vorgesehene Mitverschulden erfordert nicht, dass gegen eine Rechtspflicht verstoßen wurde. Denn selbstschädigendes Verhalten ist grundsätzlich nicht rechtswidrig.[38] Mitverschulden meint also die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (sog. Verschulden gegen sich selbst).[39] Vorliegend könnte C eine Obliegenheit (jedenfalls keine einklagbare Leistungspflicht!) zur rechtlichen Prüfung der Wahlleistungsvereinbarung getroffen haben. Denn der Bestand derselben ist maßgeblich für den Vergütungsanspruch des C. Dagegen spricht aber, dass der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht im Aufgabenbereich des C liegt. Zwischen K und C besteht eine vertragliche Verabredung insoweit, als K die Wahlleistungsvereinbarungen mit dem Patienten abschließt und C sodann selbst zur Abrechnung erbrachter Leistungen befugt ist. C hat keine Einsicht in genaue Vorgehensweisen und Verwaltungstätigkeiten von K. Überdies ist die Wahlleistungsvereinbarung auch im Interesse des K. Denn ein Privatpatient nimmt regelmäßig auch gesondert berechenbare Krankenhausleistungen in Anspruch, die in der Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen werden. Dabei verpflichtet § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG alleine den Krankenhausträger, nicht aber den behandelnden Arzt.

Im Ergebnis trifft C kein Mitverschulden, sein Anspruch ist nicht zu kürzen.

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