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II. Pflichtverletzung

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Der Träger des Krankenhauses K könnte eine gegenüber seinem Arbeitnehmer C bestehende Fürsorgepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt haben. Ebenso wie jeden schuldrechtlichen Vertragspartner trifft auch den Arbeitgeber die Pflicht, schutzwürdige Interessen des anderen Vertragsteils zu wahren.[34] Diese Schutzpflicht des Arbeitgebers ist Korrelat zur Eingliederung in einen fremden Bereich und der daraus folgenden persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, § 611a Abs. 1 S. 1, 3 BGB.

In diesem Zuge hat der Arbeitgeber die Pflicht, allgemeine Vermögensinteressen[35] zu schützen, sodass die Fürsorgepflicht von K vorliegend auch die Pflicht zum Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung umfasst. Denn ohne diese ist der von C geschlossene Wahlzusatzvertrag unwirksam,[36] sodass C seinen Honoraranspruch nicht geltend machen kann. Ein Versäumnis, das die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat, ist folglich als Pflichtverletzung zu werten.

K handelte vorliegend jedoch nicht selbst, sondern das Versäumnis, das zur Unwirksamkeit des Vertrags geführt hat, ist V anzulasten. Der Krankenhausträger könnte sich nun diese Pflichtverletzung der V dann zurechnen lassen müssen, wenn V als Erfüllungsgehilfin tätig geworden ist, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB analog. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den rein tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.[37] Als Arbeitnehmerin ist V im Pflichtenkreis des K mit dessen Willen tätig und somit dessen Erfüllungsgehilfin.

Indem K mit P keine wirksame Wahlleistungsvereinbarung schloss, verletzte er seine vertragliche Schutzpflicht gegenüber C.

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