Читать книгу Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook - Silvia Deuring - Страница 163
III. Vertretenmüssen
ОглавлениеDiese Pflichtverletzung müsste K auch zu vertreten haben, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. K handelte vorliegend jedoch nicht selbst, muss sich aber das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB. V handelte fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB (was im Übrigen auch durch § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird): Wahlleistungsvereinbarungen werden sehr häufig geschlossen, die Rechtslage bezüglich der Schriftform ist eindeutig und ergibt sich offenkundig aus dem Gesetz. Diese rechtliche Anforderung muss einer Verwaltungsangestellten folglich hinreichend bekannt sein; es ist nicht ersichtlich, weshalb diese für V im Einzelfall nicht erkennbar war. Folglich hat V, und damit auch K über § 278 S. 1 Alt. 2 BGB, die Pflichtverletzung auch zu vertreten.