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II. Rechtswidrige unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB des Verrichtungsgehilfen

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V müsste eine rechtswidrige und unerlaubte Handlung verübt haben. Dazu müsste V ein Rechtsgut des C verletzt haben. Das Vermögen als solches ist nicht primär geschützt. In Betracht kommt allenfalls eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welcher als „sonstiges Recht“ i.R.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist.[41] Dies kann indes offenbleiben, soweit sich K exkulpieren kann.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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