Читать книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm - Страница 132
4. Absatz 4
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Abs. 4 ist durch Art. VI Abs. 1 Nr. 1 des G vom 18.2.1977[84] parallel zu den inhaltsgleichen Best. des seinerzeitigen § 7a BRRG und des § 8a BBG a.F. eingeführt worden. Seither wurde Abs. 4 wie folgt ergänzt bzw. geä.:
Durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des G vom 30.7.1979[85] wurde Satz 2 – ebenfalls übereinstimmend mit Änd. des Beamtenrechts – angefügt. Damit wurde der Anwendungsbereich der Beförderungssperre auf Soldaten ausgedehnt, die in eine gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind. Eine soldatenspezifische Ergänzung um Satz 3 erfolgte durch Art. 1 Nr. 1 des G vom 22.5.1980[86], der eine Beförderungssperre auch während Wehrübungen von Abg. einführte. Satz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 6 und Nr. 10 des SGÄndG redaktionell geändert. Durch Art. 2 Nr. 4 des SkResNOG wurden in Satz 3 die Wörter „eine Übung“ durch die Angabe „einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4“ ersetzt. Schließlich wurden durch Art. 10 Nr. 1 Buchst. b des DNeuG in Satz 1 die Wörter „oder im Europäischen Parlament“ eingefügt.
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Abs. 4 ist im Zusammenhang mit dem AbgG erlassen worden und nur i.V.m. diesem zu verstehen. Mit Abs. 4 sollen missbräuchliche Umgehungen des AbgG verhindert werden, die nach früh. Rechtslage möglich waren.
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Nach § 5 Abs. 1 AbgG i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG ruhen die Rechte und Pflichten von in den BT gewählten BS und SaZ (bzw. von in einen Landtag gewählten BS und SaZ nach § 25 Abs. 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 1 AbgG) mit wenigen Ausnahmen vom Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BWG oder vom Tag der Annahme der Wahl an. Infolge des Ruhens der Dienstpflichten und allg. Gesichtspunkte des Leistungsgrds. kann der Soldat in dieser Zeit nicht befördert werden.[87] Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im BT/Landtag ist der Soldat auf Antrag in das früh. Dienstverhältnis zurückzuführen, wobei das ihm zu übertragene Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mindestens mit demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein muss (§ 6 Abs. 1 AbgG). Nach dem früheren Rechtsstellungsgesetz[88] war es möglich, dass Abg. kurz vor Ende der WP ihr Mandat niederlegten, um in den aktiven Dienst als Beamter oder Soldat zurückzukehren. In dieser aktiven (Zwischen-)Phase konnten sie befördert werden, selbst wenn sie von vornherein beabsichtigten, für die kommende WP erneut zu kandidieren und ihr aktives Dienstverhältnis mit Beginn der neuen WP wieder ruhen zu lassen. Diese Möglichkeit der Niederlegung des Mandats, allein um befördert werden zu können, wurde allg. als Umgehung betrachtet, da der Beamte/Soldat dann mit dem höheren Dienstgrad in den BT/Landtag einzog und bei einem späteren endgültigen Ausscheiden aus dem Parlament in der entspr. höheren Dienststellung in den öff. Dienst zurückzuführen war.[89] Dies wird durch Abs. 4 Satz 1 verhindert.
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Da gem. § 25 Abs. 2 die seit dem 1.6.1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten BS und SaZ ebenfalls unter das AbgG fallen, war es konsequent, mit Abs. 4 Satz 2 die Beförderungssperre auf diesen Personenkreis auszudehnen.[90] Die Formulierung im 2. Halbs., dass dies auch für die Zeit zwischen zwei WP gilt, trägt einzelnen landesverfassungsrechtl. Besonderheiten Rechnung. Auf Bundesebene gibt es gem. Art. 39 Abs. 1 GG keine parlamentslose Zeit.[91]
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BS und SaZ, deren Rechte und Pflichten nach dem AbgG ruhen, können auf Antrag gem. § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 zu Dienstleistungen nach § 60 herangezogen werden. Für diesen Zeitraum leben ihre Rechte und Pflichten wieder auf. Um insoweit Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern, war es erforderlich, auch für den Zeitraum der Dienstleistung eine Beförderungssperre festzulegen.[92]
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Voraussetzung der Beförderungssperre nach Abs. 4 Satz 1 und 2 ist, dass die Niederlegung des Mandats und die erneute Bewerbung um einen Parlamentssitz zeitlich parallel erfolgen. Steht fest, dass der Soldat den erneuten Einzug in ein Parlament verfehlt hat, entfällt die Beförderungssperre. Die bloße Chance, als Nachrücker auf einer Liste in das Parlament einzuziehen, begründet keine Beförderungssperre. Wird der Soldat erneut Abg., ist Abs. 4 gegenstandslos; die fehlende Beförderungsmöglichkeit ergibt sich dann daraus, dass die Pflichten und Rechte aus dem Soldatenverhältnis wieder ruhen.
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Abs. 4 begründet ausschließlich ein Beförderungsverbot. Andere statusrechtl. Maßnahmen, z.B. die Festsetzung einer neuen Dienstzeit bei SaZ oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines SaZ in das eines BS, sind während der aktiven Dienstzeit nicht ausgeschlossen, obwohl dies dem Sinn und Zweck der Best. widerspricht. Von derartigen begünstigenden Maßnahmen sollte daher abgesehen werden.
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Von seinem Anwendungsbereich her bezieht sich Abs. 4 ausschließlich auf BS und SaZ. Soldaten, die aufgrund der WPfl Wehrdienst leisten, sind gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 WPflG zu entlassen, wenn sie ihrer Aufstellung für die Wahl zum BT, einem Landtag oder zum Europ. Parlament zugestimmt haben. Dies gilt auch für FWDL.[93] Für RDL enthält § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 eine entspr. Regelung.
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Gem. § 8 Abs. 3 EuAbgG gelten u.a. die §§ 5 und 6 AbgG für Mitglieder des Europ. Parlaments entspr. BS und SaZ, die in das Europ. Parlament gewählt sind, können daher nicht befördert werden, da ihre Rechte und Pflichten in gleicher Weise ruhen wie die von Soldaten, die Mitglied des BT oder eines Landtages sind. Dagegen setzte die Beförderungssperre des Abs. 4 Satz 1 bis zum DNeuG ausdrücklich die erneute Bewerbung um einen Sitz im BT voraus, so dass sie für Abg. des Europ. Parlaments nicht eingriff, mit der Folge, dass diese während einer aktiven Dienstphase befördert werden konnten.[94] Mit dem DNeuG hat der Gesetzgeber die Rechtslage in Abs. 4 Satz 1 insoweit angepasst.
Bei Übungen gilt das Beförderungsverbot auch für BS und SaZ, die Mitglieder des Europ. Parlaments sind, da es sich beim EuAbgG um eine entspr. Rechtsvorschrift i.S.v. Abs. 4 Satz 3 handelt.[95]