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2. Entstehung der Vorschrift

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Der Rechtsausschuss des BR hatte, um den Umfang des Gnadenrechts noch klarer zum Ausdruck zu bringen, zunächst vorgeschlagen, § 5 Satz 1 des REntw.[4] wie folgt zu fassen:

Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht bezüglich der Rechtsfolgen zu, die sich aus einem Strafurteil für die Rechtsstellung des Soldaten ergeben.[5]

Diese Fassung wurde im späteren Gesetzgebungsverfahren – ebenfalls auf Vorschlag des BR – durch die heutige Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 1, die § 43 Abs. 1 Satz 1 BBG weitgehend entspricht, ersetzt.[6] § 5 Abs. 2, der die entspr. Geltung des § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG anordnet, wurde in der 2. Lesung des SG aufgrund eines Änderungsantrags des Abg. Merten (SPD) vom BT angenommen.[7]

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