Читать книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm - Страница 141
2. Entstehung der Vorschrift
Оглавление2
Der Rechtsausschuss des BR hatte, um den Umfang des Gnadenrechts noch klarer zum Ausdruck zu bringen, zunächst vorgeschlagen, § 5 Satz 1 des REntw.[4] wie folgt zu fassen:
Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht bezüglich der Rechtsfolgen zu, die sich aus einem Strafurteil für die Rechtsstellung des Soldaten ergeben.[5]
Diese Fassung wurde im späteren Gesetzgebungsverfahren – ebenfalls auf Vorschlag des BR – durch die heutige Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 1, die § 43 Abs. 1 Satz 1 BBG weitgehend entspricht, ersetzt.[6] § 5 Abs. 2, der die entspr. Geltung des § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG anordnet, wurde in der 2. Lesung des SG aufgrund eines Änderungsantrags des Abg. Merten (SPD) vom BT angenommen.[7]