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1. Zweck der Vorschrift

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§ 5 konkretisiert einen Teilbereich des dem BPräs gem. Art. 60 Abs. 2 GG zustehenden Begnadigungsrechts, das er „im Einzelfalle für den Bund“ ausübt. Generell besteht das Begnadigungsrecht des BPräs in der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte strafrechtliche oder strafrechtsähnliche[1] Sanktion ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen.[2]

Aus dieser umfangreichen Kompetenz greift § 5 Abs. 1 Satz 1 speziell einen Bereich heraus: Die Zuständigkeit des BPräs zur Ausübung des Gnadenrechts gegenüber Soldaten und früh. Soldaten in den Fällen, in denen sich für deren dienstrechtl. Stellung als Folge eines Strafurteils weitere Nachteile deshalb ergeben, weil eine wehrgesetzl. Vorschrift an die strafgerichtl. Verurteilung dienstrechtl. relevante Konsequenzen anknüpft.[3]

Beispiel:

Ein BS wird durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dienstrechtl. gesetzl. Folge dieser Verurteilung ist nach § 48 Satz 1 Nr. 2, dass der BS seine Rechtsstellung verliert.

Das Gnadenrecht des BPräs nach Abs. 1 Satz 1 bezieht sich ausschließlich auf die Beseitigung der kraft Wehrgesetzes eintretenden dienstrechtl. Folge (im Beispiel: Verlust der Rechtsstellung als BS), nicht auf die Beseitigung des Strafurt. und seiner Folgen (z.B. auf den Erlass der verhängten Freiheitsstrafe).

Das Begnadigungsrecht auf disziplinare Entscheidungen der Wehrdienstgerichte ergibt sich demgegenüber aus § 19 WDO.

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