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2. Absatz 2

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Die Vorschrift erklärt für den Fall, dass der BPräs im Gnadenweg den Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG von diesem Zeitpunkt ab für entspr. anwendbar.

Kommt der BPräs dem Gnadenersuchen nur teilweise nach,[51] findet § 42 BBG keine Anwendung. Der Gnadenerweis beschränkt sich dann auf die vom BPräs konkret festgelegten Rechtsfolgen.

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Beseitigt der BPräs den Verlust der Soldatenrechte völlig, wird also insbes. ein beendetes Soldatenverhältnis wieder voll hergestellt, gilt dieser Rechtszustand von diesem Zeitpunkt ab. Diese Terminierung stellt auf das Wirksamwerden des Gnadenerweises ab. Wenn nichts Näheres bestimmt ist, ist dies der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gnadenerweises an den Begnadigten.[52] Die Rechtsfolge der Wiederherstellung der Soldatenrechte tritt dann mit Wirkung ex nunc (also nicht rückwirkend) ein.[53]

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Der BPräs kann jedoch in seiner Gnadenverfügung bestimmen, dass diese Rechtsfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt oder rückwirkend, bestenfalls zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurt., dessen kraft Gesetzes eingetretene statusrechtl. Folgen beseitigt werden sollen[54], wirksam werden soll.[55] Diese Folge ergibt sich aus dem zwar pflichtgemäß auszuübenden, aber ansonsten eigenständigen und freien Ermessen des BPräs bei der Ausübung des Begnadigungsrechtes, das der Bundesgesetzgeber nach dem Willen des GG auch nicht beschneiden kann.[56]

Nur im Fall der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurt. wäre der Soldat entspr. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG so zu stellen, als sei das Soldatenverhältnis nie unterbrochen gewesen. Dies bedeutete vor allem, dass der Soldat dann einen Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold hätte. Hierauf hätte er sich entspr. § 42 Abs. 4 BBG anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag[57] anrechnen zu lassen und müsste hierüber Auskünfte erteilen. Allerdings wäre die gesamte Zeit als Wehrdienstzeit (z.B. als Dienstzeit für Beförderungen gem. § 5a SLV und als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gem. § 20 SVG) anzurechnen. Im Übrigen hätte der Soldat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, einen Anspruch darauf, in demselben Dienstgrad wie zuvor verwendet und mit mindestens demselben Endgrundgehalt[58] besoldet zu werden; wäre keine Planstelle verfügbar, erhielte er zwischenzeitlich die Dienstbezüge, die ihm aus seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG).

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Wirkt der Gnadenerweis nur ex nunc,[59] hat der Soldat weder Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen[60] noch auf Berücksichtigung der Zwischenzeit als Wehrdienstzeit. Eine entspr. Anwendung des § 42 Abs. 4 BBG wäre in diesem Fall obsolet. Es entsteht jedoch ein Anspruch auf dienstgradgerechte Wiederverwendung entspr. § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Unabhängig davon, ob der Gnadenerweis rückwirkend oder ex nunc rechtl. Folgen zeigt, erhält der Begnadigte im Falle der Beseitigung des Verlustes der soldatischen Rechte in vollem Umfang seine Rechtsstellung als BS oder SaZ direkt aufgrund des Gnadenaktes des BPräs. zurück.[61] Eine erneute Ernennung (Berufung in das Dienstverhältnis eines BS oder eines SaZ, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1) ist nicht notwendig.[62]

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Ausnahmsweise kann entspr. § 42 Abs. 2 Halbs. 1, 2. Alt.[63] BBG ein Soldat die ihm wegen eines auf § 5 gestützten Gnadenerweises des BPräs. entspr. § 42 Abs. 1 BBG zukommenden Rechte nicht geltend machen, wenn im Anschluss an die Begnadigung gegen ihn aufgrund eines erneuten rechtskräftigen Strafurt. ein sachgleiches gerichtl. Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienstverhältnis (dieses Ziel muss in der Einleitungsverfügung aber nicht ausdrücklich angegeben werden, vgl. die Komm. zu § 52 Rn. 17) eingeleitet worden ist[64] und wenn es dann zu dieser wehrdienstgerichtl. Verurteilung gekommen ist. Sie führt zum Verlust der Ansprüche aus § 42 Abs. 1 BBG, ohne dass eine gesonderte Aufhebung des Gnadenerweises notwendig ist.[65] Schon während des gerichtl. Disziplinarverfahrens können die Ansprüche aus § 42 Abs. 1 BBG nicht geltend gemacht werden.

Bei dem erneuten Strafurt. kann es sich nur um eine Entsch. handeln, die nicht das soldatische Dienstverhältnis kraft Gesetzes (in Form des Verlustes der Rechtsstellung eines BS oder SaZ[66]) beendet, die also noch Raum für ein gerichtl. Disziplinarverfahren lässt.[67] Denn der Verlust der Rechtsstellung als Soldat wegen einer strafgerichtl. Verurteilung bildete ein Verfahrenshindernis; ein eingeleitetes oder schon anhängiges gerichtl. Disziplinarverfahren müsste eingestellt werden (§ 98 Abs. 1 Nr. 1, § 108 Abs. 3 WDO[68]). Andererseits muss es sich bei dem vorgeworfenen Sachverhalt, der neben der strafgerichtl. Verurteilung noch die Einleitung eines gerichtl. Disziplinarverfahrens rechtfertigt, um ein so schweres Dienstvergehen handeln, dass voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechnet werden kann.

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