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b) Gnadenrecht nach Absatz 1 Satz 1

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Das Begnadigungsrecht nach Abs. 1 ist in seinem Zusammenspiel mit Art. 60 Abs. 2 GG zu sehen. Auch soweit ein Gnadenerweis des BPräs hins. der aus einer strafgerichtl. Verurteilung erwachsenden strafrechtl. Urteilsfolgen (zu Einzelheiten vgl. Rn. 11) nach Art. 60 Abs. 2 GG („für den Bund“) zulässig wäre, also insbes. in einem Strafverfahren nach Art. 96 Abs. 5 GG, kann Abs. 1 nicht angewendet werden. Der Gnadenerweis des BPräs nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Beseitigung der aufgrund soldatenrechtl. (also bundesrechtl.) Vorschriften als Folge rechtskräftiger strafrechtl. Verurteilungen eingetretenen Rechtsverluste.

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Die hins. dieser Verluste ausgesprochene Begnadigung durch den BPräs lässt also die strafgerichtl. Verurteilung unangetastet. Andererseits lässt eine Begnadigung wegen strafrechtl. Urteilsfolgen (durch Gnadenträger der Länder oder – falls der BPräs ausnahmsweise zuständig ist – durch diesen) den Verlust soldatenrechtl. Rechte unberührt. Es handelt sich hier um zwei getrennte Rechtskreise.

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Ausnahmsweise ist ein Junktim zwischen der Begnadigung durch den Gnadenträger eines Landes oder den BPräs (im Falle der Bundeszuständigkeit) hins. einer strafgerichtl. Verurteilung und der Begnadigung durch den BPräs hins. der Beseitigung der aufgrund soldatenrechtl. Vorschriften als Folge rechtskräftiger strafrechtl. Verurteilungen eingetretenen Rechtsverluste – entspr. der Rechtslage im Beamtenbereich[33] – dann anzunehmen, wenn ein Soldat als strafrechtl. Nebenfolge einer Verurteilung nach §§ 45 bis 45b StGB vorübergehend die Fähigkeit verliert, öff. Ämter zu bekleiden. Solange diese strafrechtl. Nebenfolge wirkt, kann der hierdurch kraft Gesetzes eingetretene Verlust der Rechtsstellung eines BS oder SaZ (vgl. für BS § 48 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1, für SaZ gelten diese Vorschriften gem. § 54 Abs. 2 Nr. 2) nicht durch den BPräs im Gnadenweg gem. § 5 beseitigt werden.

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Stellt das BVerfG im Verfahren nach §§ 36 ff. BVerfGG gem. Art. 18 GG[34], § 13 Nr. 1 BVerfGG die Verwirkung von Grundrechten fest, kann auch diese Entscheidung Gegenstand einer Begnadigung durch den BPräs. gem. Art. 60 Abs. 2 GG sein.[35] Die Frage, ob kraft Gesetzes eintretende statusrechtl. Folgen der festgestellten Grundrechtsverwirkung (z.B. der Verlust der Rechtsstellung eines BS nach § 48 Satz 2) durch Gnadenerweis nach § 5 Abs. 1 beseitigt werden können (d.h. ohne auf Art. 60 Abs. 2 GG zurückgreifen zu müssen)[36], wird nicht einheitlich beantwortet.[37] Wegen der Entstehungsgeschichte des § 5 (die zunächst ausdrücklich auf Strafurt. bezogenen Entwurfstexte wurden weiter gefasst,[38] so dass der Wortlaut Folgen aus Entscheidungen des BVerfG gem. Art. 18 GG einbezieht)[39] erscheint es zulässig, § 5 auch hier anzuwenden. Darüber hinaus gibt der Gesetzgeber, auch wenn z.B. strafrechtl. Nebenstrafen wie der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öff. Ämter (§ 45 StGB) eine andere Funktion als eine Grundrechtsverwirkung besitzen[40], durch die von ihm in § 48 verfügte identische Rechtsfolge (z.B. Verlust der Rechtsstellung als BS)[41] zu erkennen, dass er von einer gewissen Gleichwertigkeit (Grundrechtsverwirkung als „strafrechtsähnliche“ Sanktion) ausgeht.[42]

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Ausgeübt werden kann das Gnadenrecht aus Abs. 1 gegenüber allen Soldaten, die kraft Gesetzes[43] Soldatenrechte aus einem aktiven Soldatenverhältnis, sowie gegenüber früh. Soldaten, die Rechte aus ihrem früh. Soldatenverhältnis verlieren. Verstirbt der früh. Soldat nach Beantragung, aber vor dem Erlass eines Gnadenerweises, kann sich dieser (entspr. zum Beamtenrecht, vgl. Rn. 4) ggf. an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen richten. Auch diese Personen werden durch Abs. 1 erfasst. Darüber hinaus gilt § 5 entspr. für Hinterbliebene von Soldaten, die als Witwen oder Waisen Ansprüche auf Versorgungsbezüge des früh. Soldaten besitzen, diese Ansprüche jedoch wegen einer eigenen strafgerichtl. Verurteilung oder wegen einer ihnen gegenüber durch das BVerfG ausgesprochenen Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG verlieren (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2 SVG[44]).

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Als Rechte aktiver und früh. Soldaten, deren Verlust im Gnadenweg nach Abs. 1 rückgängig gemacht werden kann, sind zu nennen:[45]

der Verlust der Rechtsstellung eines BS aufgrund strafgerichtl. Verurteilung nach § 48 Satz 1 und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 48 Satz 2 sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades (§ 49 Abs. 2),
der Verlust der Rechtsstellung eines SaZ aufgrund strafgerichtl. Verurteilung und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48 sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades (§ 56 Abs. 2),
bei einem BS im Ruhestand oder einem früh. BS der Verlust des Anspruchs auf Versorgung und des Dienstgrades wegen strafgerichtl. Verurteilung oder wegen Grundrechtsverwirkung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2; vgl. § 56 Satz 1 SVG),
bei einem früh. SaZ der Verlust des Anspruchs auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie des Dienstgrades wegen strafgerichtl. Verurteilung[46] (§ 57 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1; vgl. § 56 Satz 1 SVG),
der Ausschluss von Dienstleistungen und der Verlust des Dienstgrades nach §§ 65, 76 wegen strafgerichtl. Verurteilung,
der Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58b und der Verlust des Dienstgrades gem. § 58h Abs. 1 i.V.m. § 76,
der Verlust der Rechtsstellung als Soldat im Reservewehrdienstverhältnis gem. § 12 Nr. 4 ResG i.V.m. § 48,
bei einem WPfl der Ausschluss aus den SK und der Verlust des Dienstgrades aufgrund strafgerichtl. Verurteilung (§ 30 Abs. 1 und 2 WPflG[47]).
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