Читать книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm - Страница 148
c) Übertragung der Ausübung nach Absatz 1 Satz 2
Оглавление18
Die dem BPräs auch in Bezug auf das Begnadigungsrecht in Art. 60 Abs. 3 GG eingeräumte Delegierungsmöglichkeit wird in Abs. 1 Satz 2 (ohne konstitutive Wirkung) wiederholt. Der BPräs hat von der Übertragungsmöglichkeit in den Fällen des § 5 bisher keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er sich in Art. 1 Nr. 2 seiner AO über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes[48] ausnahmslos Gnadenentschließungen zur Beseitigung der dienst- und versorgungsrechtl. Folgen einer strafgerichtl. Verurteilung und damit alle Entscheidungen nach § 5 vorbehalten. Allerdings ist der BMVg nach Art. 4 der genannten AO verpflichtet, die in seinem Geschäftsbereich gem. § 5 anfallenden, dem BPräs vorbehaltenen Entscheidungen in Gnadensachen vorzubereiten. Durch die Gegenzeichnung[49] positiver Gnadenerweise des BPräs durch den BMVg übernimmt dieser die polit. Verantwortung für die Entscheidung.[50]