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c) Uniform

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Gesetzl. Vorgaben für die Uniform der Soldaten bestehen nicht, so dass der AO des BPräs vom 14.7.1978 (vgl. o. Rn. 28) – anders als im Bereich der Dienstgradbezeichnungen – konstitutive Wirkung zukommt. Der BPräs hat dabei – mit Ausnahme der unmittelbar in der AO festgelegten allg. Kennzeichen, Anzugarten und Dienstgradabzeichen – die Befugnis zur Bestimmung der Uniform der Soldaten dem BMVg mit der Maßgabe übertragen, dass Änd. oder Neueinführungen erst nach seiner zust. Kenntnisnahme erfolgen.[69] Auf dieser Grundlage hat der BMVg die „Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bw“ (Zentralvorschrift A1-2630/0-9804)) erlassen, in der Art, Ausgestaltung und das Tragen der Uniformen geregelt sind.

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Im Unterschied zu den Beamten, die nur in Teilbereichen oder bei bestimmten Verwendungen Amtskleidung oder Amtstracht tragen, sind Soldaten grds. uniformiert. Rechtl. folgt dies in erster Linie aus den völkerrechtl. Vorgaben über die Erkennbarkeit als Kombattant (vgl. Art, 44 Abs. 3 ZP I). Es entspricht dabei nationaler wie internationaler Gepflogenheit, dass Soldaten auch in Friedenszeiten ihren Dienst in Uniform versehen.[70] Dies bringen die unterschiedlichen Regelungen im Beamten- und Soldatenrecht zum Ausdruck. Während § 74 BBG dem BPräs die Befugnis zur Bestimmung einer Dienstkleidung nur unter der Voraussetzung einräumt, dass diese Kleidung bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, stellt Abs. 3 Satz 2 keinerlei materielle Voraussetzungen auf. Es geht dabei nicht um das „Ob“ der Uniform, sondern allein um ihre Gestaltung. Dass Soldaten grds. Uniform zu tragen haben, setzt Abs. 3 Satz 2 voraus. Die Verpflichtung der Soldaten, im Dienst Uniform zu tragen, folgt aus § 7.[71] Sie trifft auch vom Dienst freigestellte Soldaten, die als Mitglied eines Personalrats tätig sind.[72]

Welcher konkrete Anzug bei welcher Gelegenheit zu tragen ist, bestimmen die zuständigen mil. Vorg. bzw. wird in Dienstvorschriften geregelt, wobei ein sehr weitgehender Entscheidungsspielraum besteht.[73] Zuständig für eine gerichtl. Überprüfung sind die TDG, da es sich um eine truppendienstl. Angelegenheit handelt.[74]

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Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Uniform stehen andere Vorgaben über das äußere Erscheinungsbild von Soldaten, insbes. die Einschränkung des Tragens von Schmuck zur Uniform[75] sowie die Bestimmung der Haar- und Barttracht.[76] Nach der neueren Rspr.[77] lassen sich Festlegungen zur Haar- und Bartracht nicht auf die gesetzliche Ermächtigung des Abs. 3 Satz 2 stützen, da dieser nur die Uniform betrifft. Dies erscheint vor dem Hintergrund einleuchtend, dass Vorgaben zu Haar- und Barttracht auch in den privaten, dienstfreien Bereich hineinwirken und nicht jederzeit angepasst werden können wie die Uniform abgelegt werden kann. Angesichts der Grundrechtsrelevanz (allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG) ist daher eine (bislang nicht bestehende) gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich, wobei das BVerwG eine Übergangfrist eingeräumt hat, in der die bislang exekutiv festgelegten Vorgaben vorläufig weiter Bestand haben können. Auf absehbare Zeit erscheint jedoch ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich.

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In der Sache dürften derartige Vorgaben, soweit sie der Hygiene und Unfallverhütung dienen, rechtl. unproblematisch und auch rechtspolitisch unumstritten sein. Soweit weiterhin z.T. unterschiedliche Regelungen für Soldatinnen und Soldaten vorgesehen werden, müssen die Differenzierungen mit dem Gleichheitsgrds. vereinbar sein. Im Gegensatz zum Beamtenrecht, wo das BVerwG Vorgaben für das äußere Auftreten unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 GG nur bedingt akzeptiert hat[78], hat die Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats[79] im Soldatenrecht unterschiedliche Regelungen zugelassen.[80] Noch weitgehend ungeklärt (wohl auch mangels relevanter Fallzahlen) ist die Lage in Bezug auf religiös begründete Abweichungen von der vorgeschriebenen Haar- und Barttracht. Solange es nur um wenige Einzelfälle geht, dürften sich hier aber pragmatische Lösungen ggf. in Anlehnung an die in der Rechtsprechung zur Gewissenfreiheit entwickelte Kategorie der sog. „gewissensschonenden Alternative“[81] finden lassen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass jeder, der in die Bundeswehr als Soldat eintritt, die Verpflichtung zum Tragen der Uniform und zur Einhaltung des äußeren Erscheinungsbildes kennt. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der dienstlichen Verpflichtungen und den militärspezifischen Besonderheiten (Tarnung im Gefecht, Eigen- und Kameradenschutz, Kampfeinsätze in religiös geprägten Ländern, protokollarische Aufgaben) gibt es Situationen, in denen religiös bedingte Abweichungen in jedem Fall zurückzutreten haben.

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Nach der Zentralvorschrift A1-2630/0-9804 Nr. 110 dürfen Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Rahmen auch außerhalb des Dienstes Uniform tragen. Hierbei handelt es sich nicht um ein subjektives Recht, sondern lediglich um eine Erlaubnis, die jederzeit durch Einzelweisung/Befehl eingeschränkt oder aufgehoben werden kann, wenn nachvollziehbare Gründe gegeben sind.[82] So kann ein Uniformtrageverbot i.V.m. dem Verbot der Ausübung des Dienstes gem. § 22 ausgesprochen werden. Im Rahmen eines gerichtl. Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde mit dem Verbot der Ausübung des Dienstes ein Verbot, Uniform zu tragen, verbinden (§ 126 Abs. 1 Satz 2 WDO). Unmittelbar durch Gesetz besteht ein Uniformtrageverbot bei polit. Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3).

Liegt ein entspr. Anlass vor, ist es zulässig, Soldaten während des Dienstes das Tragen der Uniform im Einzelfall oder generell (z.B. für Ermittler des MAD) zu untersagen.[83]

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Das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses regelt § 3 ResG.

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Das unbefugte Tragen von Uniformen der Bw ist durch § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbewehrt.

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