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a) Zweck der Vorschrift, Entstehung und Änderungen der Vorschrift, Bezüge zum Beamtenrecht

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Abs. 1 bestimmt statusrechtl. Maßnahmen, die einer Ernennung bedürfen (einen weiteren Fall der Ernennung [Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis] regelt § 5 ResG). Damit erschöpft sich sein Regelungsgehalt. Rechtl. Maßstäbe für Ernennungen enthält Abs. 1 nicht; diese sind an anderen Stellen des SG normiert (vgl. § 3 Abs. 1, §§ 37, 38, 39). Allenfalls mittelbar bestimmt Abs. 1 den Anwendungsbereich des § 3 insoweit, als dieser sich auf Ernennungsentscheidungen bezieht.[2] Auch formelle Vorgaben für die Art und Weise, in der Ernennungen vorzunehmen sind, werden nicht in Abs. 1, sondern in den §§ 41 und 42 geregelt.

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Der REntw.[3] sah in § 4 Abs. 1 lediglich zwei Fallgruppen der Ernennung vor: die Berufung in das Dienstverhältnis eines BS oder SaZ und die Beförderung. Erst auf Empfehlung des Ausschusses für Beamtenrecht des BT wurde die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines SaZ in das eines BS oder umgekehrt gesondert als Nr. 1a (später Nr. 2) in den Entw. aufgenommen[4], obwohl es sich dabei um Sonderfälle der Berufung handelt.[5]

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Seit dem Inkrafttreten des SG wurde Abs. 1 zweimal geändert. Durch Art. 65 Nr. 1 des G vom 21.8.2002[6] wurde Satz 2 eingefügt. Von der Einführung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungs- und Dienstrecht sollte die Ernennung wegen ihres hohen Symbolwertes ausgenommen bleiben. Das besondere Näheverhältnis zwischen Soldat und Dienstherrn sei in elektronischer Form nicht so zu dokumentieren und hervorzuheben, wie durch Aushändigung einer Urkunde.[7] Durch Art. 10 Nr. 1 Buchst. a des DNeuG wurde Satz 2 wieder aufgehoben. Nunmehr soll mittels der qualifizierten elektronischen Signatur auch eine Ernennungsurkunde in elektronischer Form nicht mehr ausgeschlossen sein.[8] Ob hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht, darf bezweifelt werden.

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Abs. 1 entspricht inhaltl. den beamten- und richterrechtl. Best. der § 8 Abs. 1 BeamtStG, § 10 Abs. 1 BBG und § 17 Abs. 2 DRiG. Im Unterschied zum Soldatenrecht werden dort die erforderlichen Fälle einer Ernennung und die Form der Ernennung jew. in einer Best. zusammengefasst.

Soldatengesetz

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