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a) Allgemeines

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In Anlehnung an §§ 86 und 74 BBG regelt Abs. 3 die Befugnis des BPräs, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten festzusetzen (Satz 1) sowie Best. über die Uniform der Soldaten zu erlassen (Satz 2). Abs. 3 hat seit der Erstfassung des SG nur eine Änderung durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 8.6.2017[50] erfahren. Die Änderung stellt deklaratorisch klar, dass die Befugnis der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten zum Erlass der Bestimmungen über die Uniform der Soldatinnen und Soldaten auch die Befugnis umfasst, festzulegen, welche privaten Kleidungsstücke, die keine Uniformteile sind, mit der Uniform getragen werden dürfen. Die Klarstellung beruht mit auf der Erwägung, dass die Soldatin oder der Soldat insbes. beim Auftreten in der Öffentlichkeit die Achtung und das Vertrauen, die ihre oder seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigen darf (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), aber diese Achtung und dieses Vertrauen und damit auch die Achtung und das Vertrauen in die Tätigkeit und Integrität des Staates insbes. dann nicht gegeben sein kann, wenn das Tragen privater Kleidungsstücke mit der Uniform eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kameradinnen und Kameraden sowie Untergebenen unmöglich machen oder erschweren.[51] Eine unmittelbare Umsetzung dieser Regelung durch den BPräs ist bislang nicht erfolgt; nach Nr. 118 der Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bw (Zentralvorschrift A1-2630/0-9804) darf zivile Oberbekleidung zur Uniform nicht getragen werden. Praktische Bedeutung könnten entsprechende Vorgaben entfalten, wenn zunehmend Soldatinnen und Soldaten aus religiösen Gründen bestimmte Kleidungsstücke (z.B. Turban, Kopftuch, Kippa) tragen wollen.[52]

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Eine ausdrückliche verfassungsrechtl. Grundlage für die Zuweisung dieser Kompetenzen an den BPräs findet sich – anders als für die Ernennung (Art. 60 Abs. 1 GG) – nicht. Gleichwohl ist Abs. 3 verfassungsrechtl. unproblematisch. Die Festlegung von Dienstgradbezeichnungen und Uniformen kann als Teil der „Symbolsetzungsgewalt“ qualifiziert werden, für die das GG keine speziellen Normen enthält, die aber traditionell dem BPräs zugestanden wird.[53] Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber jederzeit berechtigt ist, auch in diesem Bereich gesetzl. Vorgaben zu verabschieden und den Entscheidungsspielraum des BPräs einzuschränken bzw. ihm diesen ganz zu entziehen. So gesteht Abs. 3 Satz 1 die Festsetzung der Dienstgradbezeichnungen dem BPräs ohnehin nur insoweit zu, als gesetzl. nichts anderes bestimmt ist. Aber auch Abs. 3 Satz 2, der nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, stellte kein Hindernis dar, durch Gesetz Best. über die Uniform der Soldaten festzulegen, an die dann auch der BPräs gebunden wäre.

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Der BPräs hat mit der AO über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14.7.1978[54] von seinen Befugnissen nach Abs. 3 Gebrauch gemacht. Von ihrer Rechtsnatur her handelt es sich dabei nicht um eine RVO – hierfür fehlt dem BPräs die formale Kompetenz –, sondern um eine AO mit dem Charakter einer VV, was für Regelungen dieser Art ausreicht.[55] Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die genannte AO des BPräs und an die in deren Ausführung erlassene VV des BMVg „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ (ZDv A-2630/1) zu halten, unterliegt grds. der rechtl. Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte.[56]

Anordnungen des BPräs nach Abs. 3 unterliegen der Gegenzeichnungspflicht gem. Art. 58 Satz 1 GG.[57]

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