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b) Dienstgradbezeichnungen

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Spezielle Titel (Dienstgrade), um Stellung und Funktion von Soldaten, insbes. von Offz, zum Ausdruck zu bringen, haben sich in allen europ. Armeen mit der Entwicklung der stehenden Heere im 17. Jh. herausgebildet.[58] Die für die Bw geltenden Dienstgradbezeichnungen beruhen weitgehend auf dieser Tradition und weisen somit eine gewisse Vergleichbarkeit mit den Dienstgraden ausländischer SK auf.[59]

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Der Status des Soldaten in der mil. Hierarchie definiert sich in erster Linie aus seinem Dienstgrad.[60] Anders als im Beamtenrecht wird bei Soldaten nicht zwischen dem Amt im statusrechtl. und dem Amt im funktionellen Sinne unterschieden. Dies hängt mit der besonderen Personalstruktur der SK, ihrem hohen Bedürfnis nach personeller Flexibilität und dem spezifisch mil. Verwendungsaufbau von Soldaten zusammen. Der Soldat hat keinen generellen Anspruch darauf, dass seine ihm zugewiesene konkrete Aufgabe von der Bedeutung und Wertigkeit immer seinem Dienstgrad entsprechen muss.[61] Dennoch weist der Dienstgrad von Soldaten unter rechtl. Gesichtspunkten starke Parallelen zum beamtenrechtl. Amt im statusrechtl. Sinne auf. Für das Besoldungsrecht stellt § 16 BBesG klar, dass der Dienstgrad des Soldaten dem Amt des Beamten gleichsteht. Dem entspr. sind die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten als „Ämter“ der Besoldungsordnungen A und B in der Anl. I zum BBesG festgelegt worden (vgl. § 20 BBesG). Auch wenn hiermit nur die besoldungsrechtl. Zuordnung der statusrechtl. Stellung innerhalb des Besoldungsgefüges erfasst ist, lässt sich daraus eine allg. Vergleichbarkeit von Dienstgrad und Amt im statusrechtl. Sinne ableiten. Damit entspricht die Dienstgradbezeichnung weitgehend der Amtsbezeichnung im Beamtenrecht, die dort an das Amt im statusrechtl. Sinne anknüpft.[62]

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Von rechtl. Bedeutung ist, dass mit der gesetzl. Verankerung der Dienstgradbezeichnungen der Soldaten in der Anl. I zum BBesG die AO des BPräs vom 14.7.1978 (s.o. Rn. 28) hins. der Dienstgradbezeichnungen keine eigenständige rechtl. Bedeutung aufweist, da die gesetzl. Best. vorgehen.[63] Ob man die Festsetzungskompetenz des BPräs daher noch als eine Art Interimskompetenz bezeichnen kann, die so lange Bedeutung entfaltet, bis der neue Dienstgrad in das BBesG aufgenommen worden ist[64], scheint angesichts der abschließenden Regelung im BBesG zumindest fraglich. Vielmehr dürfte es dem BPräs verwehrt sein, neue mil. Dienstgradbezeichnungen einzuführen, bevor diese nicht vom Gesetzgeber anerkannt sind. Ohne eine besoldungsrechtl. Zuordnung kann jedenfalls für einen Dienstgrad keine Haushaltsstelle geschaffen werden, die Voraussetzung für die Ernennung zu dem entspr. Dienstgrad ist.[65] Da derzeit zwischen den Dienstgradbezeichnungen in der AO des BPräs und denjenigen in der Anl. I zum BBesG keine Unterschiede bestehen, ergeben sich aus dem Nebeneinander der Regelungen keine praktischen Probleme.

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Eine inhaltl. gesetzl. Regelung für die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten ist mit § 1 Abs. 3 SGleiG eingeführt worden. Danach können Dienstgradbezeichnungen in weiblicher Form festgesetzt werden. Sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wären nach den oben getroffenen Feststellungen nicht allein die AO des BPräs, sondern in erster Linie die Anl. I zum BBesG zu ändern bzw. zu ergänzen. Auch für Beamtinnen ist im BBesG festgelegt, dass sie ihre Amtsbezeichnung soweit möglich in weiblicher Form führen sollen.[66] Ob sich die traditionell nur in maskuliner Form gebräuchlichen mil. Dienstgradbezeichnungen durchgängig allein durch Anfügung des Wortteils „-in“ feminisieren lassen, muss bezweifelt werden. Ein längerer Klärungs- und Gewöhnungsprozess dürfte in jedem Fall erforderlich sein.

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Keine Dienstgradbezeichnungen i.S.v. Abs. 3 sind sog. Dienstgradzusätze, wie Offizieranwärter (OA), Reserveoffizier-Anwärter (ROA), Feldwebelanwärter (FA), oder Tätigkeits- und Verwendungsbezeichnungen wie „im Generalstabsdienst“ („i.G.“). Sie können folglich auch von anderen Stellen als dem BPräs und ohne förmliches Gesetz festgelegt werden (vgl. z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 3 SLV). Dies ergibt sich daraus, dass das Führen des Dienstgradzusatzes nicht an eine Ernennung (Beförderung) anknüpft, sondern aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn folgt.

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Nicht zu den Dienstgradbezeichnungen gehören die Dienstgradabzeichen, d.h. die Merkmale der Uniform, aus denen sich der Dienstgrad ablesen lässt (Schulterklappen/Ärmelstreifen); sie sind Bestandteil der Uniform; ihre Festlegung fällt unter Abs. 3 Satz 2.

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Ohne dass es im SG ausdrücklich bestimmt ist, folgt aus der Festlegung der Dienstgradbezeichnungen, dass der Soldat berechtigt ist, diese im dienstl. wie im privaten Bereich zu führen. Dies ergibt sich aus § 44 Abs. 7, § 49 Abs. 5, wonach selbst in den Ruhestand getretene bzw. – nach Genehmigung – entlassene Soldaten ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) führen dürfen.[67]

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Einen Anspruch auf Anrede mit der entspr. Dienstgradbezeichnung hat der Soldat nur im Dienst, sofern dies durch Befehl oder Vorschrift angeordnet ist. Im dienstl. Verkehr kann einem Soldaten befohlen werden, seinen Dienstgrad zu führen.

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Das unbefugte Führen einer Dienstgradbezeichnung der Bw ist strafbar (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB).[68]

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