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4. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

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Eine dem § 5 entspr. Vorschrift für aktive Beamte im Bundesdienst enthält § 43 BBG. Für Bundesbeamte im Ruhestand erklärt § 59 Abs. 2 BeamtVG das Gnadenrecht des § 43 BBG in Bezug auf den Verlust von Rechten für entspr. anwendbar. Verstirbt der früh. Bundesbeamte vor dem Erlass eines Gnadenerweises, kann sich dieser ggf. an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen richten.[8] Zu beachten ist, dass sich § 61 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG mit seiner entspr. Verweisung auf §§ 42, 43 BBG – Gnadenerweis hins. des Erlöschens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge gegenüber Hinterbliebenen eines früh. Bundesbeamten – nicht auf eine Verurteilung des früh. Bundesbeamten bezieht, sondern auf die eigene Verurteilung eines berechtigten Hinterbliebenen selbst.[9]

Gesetzl., dem Art. 60 Abs. 2 GG entspr. Grundlagen für das Gnadenrecht in den Bundesländern enthalten die jew. Landesverfassungen.[10] Für die Beamten in den Ländern sehen die LBG dem § 43 BBG im Wesentlichen entspr. Vorschriften vor.[11]

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Zur Übertragbarkeit des Gnadenrechts durch den BPräs „auf andere Behörden“ (Art. 60 Abs. 3 GG) ist auf die AO des BPräs über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5.10.1965[12] zu verweisen.

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Dienstvorschriften zum Gnadenrecht gem. § 5 sind derzeit nicht erlassen.[13]

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