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b) Die Bundesauftragsverwaltung
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Auch die Bundesauftragsverwaltung ist Teil der Landesverwaltung. Die oberste Bundesbehörde hat jedoch die Rechts- und Fachaufsicht (Art. 85 Abs. 4 GG) und nach näherer Maßgabe des Art. 85 Abs. 3 GG auch ein Weisungsrecht gegenüber dem Land[576]. Wichtigster Anwendungsfall der Bundesauftragsverwaltung im öffentlichen Wirtschaftsrecht ist nach Art. 85 GG iVm Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG die Vergabe überwiegend vom Bund finanzierter Subventionen.