Читать книгу Öffentliches Wirtschaftsrecht - Stefan Storr - Страница 129
ОглавлениеBVerfG, NJW 2019, 3204; dazu Ruffert, JuS 2019, 1033; Wemhörner, NVwZ 2020, 342.
S. auch Ruthig, in: Ziekow/Seok, Der Staat als Wirtschaftssubjekt und Regulierer, 2013, 43 ff.
Art. 129 Abs. 1, 283 Abs. 1 AEUV, weiteres Beschlussorgan ist das Direktorium, die Beziehung zwischen beiden Beschlussorganen legt Art. 12 Protokoll (Nr 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank fest.
Vgl zum Aufsichtsgremium Art. 26 VO (EU) Nr 1014/2013 des Rates vom 13.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. EU v. 29.10.2013, L 287/63 (SSM-VO); dieses Gremium dient auch der Trennung von der geldpolitischen Funktion; es kann ein Schlichtungsausschuss befasst werden, wenn die Trennung von Aufsichtsaufgaben und Geldpolitik in Frage steht, s. Art 25 SSM-VO.
Vgl Art. 26 Abs. 1 UAbs. 1 SSM-VO, die aktuelle Zusammensetzung ist abrufbar unter https://www.bankingsupervision.europa.eu/organisation/governance/html/index.de.html; handelt es sich bei der von einem Mitgliedstaat benannten nationalen Aufsichtsbehörde nicht um eine nationale Zentralbank, so kann der Vertreter dieser zuständigen Behörde in Begleitung eines Vertreters der jeweiligen Zentralbank teilnehmen, Art. 26 Abs. 1 UAbs. 2 SSM-VO.
VO (EG) Nr 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.7.2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. v. 4.8.2009, L 211/6. S. auch Däuper, in: Danner/Theobald, Energierecht, Einführung in das Europäische Energierecht Rn 55 ff; Ludwigs, in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft, § 39 Rn 39 ff; Weiß, in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft, § 40 Rn 42 ff.
S. aber Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr 713/2009: „Die Agentur trifft Einzelfallentscheidungen in technischen Fragen, soweit dies in der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr 715/2009 vorgesehen ist“.
Ausf Weiß, in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft, Kap. 40 Rn 45 ff.
VO (EG) Nr 1211/2009 zur Errichtung des neuen Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), ABl. EU v. 18.12.2009, L 337/1. Zu den weiter reichenden ursprünglichen Plänen der Kommission, Vorschlag einer RL zur Änderung des EG-Rechtsrahmens zur elektronischen Kommunikation v. 13.11.2007, KOM(2007) 697 endg; in der Diskussion ist aber etwa eine Kompetenzerweiterung des GEREK zur Annahme der Anmeldung des Betreibens eines Telekommunikationsnetzes, s. das Gesetzgebungsverfahren 2013/0309/COD.
Dazu und allg. zur „internationalen Zuständigkeit“ Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rn 37c. Zur Bankenunion auch EuGH v. 19.12.2018, Rs. C-219/17 – „Berlusconi ua/Banca dʼItalia ua“, EuZW 2019, 128; Thiele, GewArch. 2015, 157, 159.
EuGH v. 19.12.2018, Rs. C-219/17 – „Berlusconi ua/Banca d„Italia ua“, EuZW 2019, 128; s. auch Gurlit, WM 2020, 57, 66.
Überblick über die Entscheidungen zur Bankenunion bei Gurlit, WM 2020, 57, 67.
Vgl für die Telekommunikation Art. 3, 3a RahmenRL, für den Energiesektor Art. 35 Abs. 3 S. 2 RL 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 S. 2 RL 2009/73/EG; dazu jüngst Bauer/Seckelmann, DÖV 2014, 951, 956 f mwN.
Schneider, ZHR 164 (2001), 513, 514. Zum Vergleich Ludwigs, DV 2011, 41 und schon zum alten Recht Oertel, Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nach §§ 66 ff TKG, S. 279 ff; Ulmen/Gump, CR 1997, 396, 398 ff.
Vgl Art. 4 Abs. 4 der RL 2013/36/EU („CRD IV-Richtlinie“) sowie Erwägungsgrund 41 VO Nr 1093/2010 („EBA-VO“) sowie Art. 19 VO Nr 1024/2013 („SSM-VO“). Zur „Unabhängigkeit“ der BaFin bereits Dechent, NVwZ 2015, 767.
S. allerdings Höfling, Gutachten F zum 68. DJT, 2010, S. 43 ff; H. Schäfer, Bankenaufsichtsrecht in Deutschland, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten, 2011, S. 130 ff. Vgl aber auch die politische Forderung nach „operativer Unabhängigkeit“ gem. Grundsatz 2 des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht. Zur Entwicklung in Frankreich Epron, Le statut des autorités de régulation et la séparation des pouvoirs, RFDA 2011, 1007.
Höfling, Gutachten F zum 68. DJT, 2010, S. 51 f mwN. Davon zu unterscheiden war die Frage, inwieweit möglicherweise das Unionsrecht eine Freistellung der Bundesbank von zusätzlichen Aufgaben fordert, s. dazu Höfling, Gutachten F zum 68. DJT, 2010, S. 49; Seidel, EuR 2000, 861, 877.
Konzeptionell sind auch diese vom US-amerikanischen Vorbild geprägt. Ruffert, in: Callies/Ruffert, AEUV Art. 298 Rn 3; zum Einfluss der USA auf das gesamte Regulierungsrecht bereits Rn 24.
Zum Ganzen ausf Ruthig, ZHR 178 (2014), 443, 466 ff.
S. auch Fetzer/Groß, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 116 Rn 10.
Dies sind in Deutschland die Verwaltungsgerichte, sodass dieser Aspekt der Unabhängigkeit unproblematisch gewährleistet ist.
Zur Zulässigkeit der Weisungsgebundenheit nach damaligem Recht v. Danwitz, DÖV 2004, 977, 979.
Zusätzlich werden Haushaltsautonomie und eine Begrenzung der Möglichkeit einer Amtsenthebung verlangt, vgl dazu die Neufassung des § 4 BNetzAG durch Art. 2 des G zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 17/6072.
Zu dieser Definition bereits Trute, in: Trute/Spoerr/Bosch, TKG § 66 Rn 11; Oertel, Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde, S. 187; Schmidt, DÖV 2005, 1025 (1028).
Ludwigs, DV 2011, 41, 44.
S. auch Eisenblätter, Regulierung in der Telekommunikation, 2000, 151 ff; Masing, AöR 2003, 558, 584 ff; Schladebach/Schönrock, VerwArch. 2002, 100, 127 f. Aus dem US-amerikanischen Schrifttum Breyer/Stewart/Sunstein/Spitzer, Administrative Law and Regulatory Policy, S. 77 ff; Breger/Edles, Adm. L. Rev. 52 (2000), 1111; Strauss, Colum. L. Rev. 84 (1994), 573.
S. Oertel, Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nach §§ 66 ff TKG, 2000, S. 397 ff; Schneider, ZHR 164 (2000), 513, 514; Franzius, EuR 2002, 660, 682 in Fn 141; Oster, Normative Ermächtigungen im Regulierungsrecht, 2010, S. 137 ff.
S. Pieroth, JuS 2010, 473 und zu Möglichkeiten der Einschränkung bei der funktionalen Selbstverwaltung BVerfGE 107, 59.
Vgl Art. 2 des G zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 17/6072.
Die Regelungen beschränken sich auf die haushaltsrechtliche Autonomie und die Stellung des Präsidenten. Die Zulässigkeit von Weisungen wird nur mittelbar angesprochen. § 61 EnWG und § 117 TKG regeln nicht die Zulässigkeit von Weisungen, sondern normieren lediglich für allgemeine bzw sämtliche Weisungen Publikationspflichten, dazu Pielow, DÖV 2005, 1017, 1019; aA Neveling, ZNER 2005, 263. Auch bei der gleichlautenden Regelung in § 52 GWB geht man von der Zulässigkeit von Einzelweisungen aus, s. Nägele, in: Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 51 Rn 5.
AA für das Telekommunikationsrecht Gurlit, in: Säcker, TKG, § 132 Rn 6: es habe mit einer „faktischen Unabhängigkeit“ sein Bewenden.
Fetzer/Groß, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 116 Rn 7.
EuGH v. 3.12.2009, Rs. C-424/07 – „Kommission/Deutschland“, Slg. 2009, I-11431 = NVwZ 2010, 370; dazu Körber, MMR 2010, 123; Ufer, K&R 2010, 100 ff.
Dazu im Zusammenhang mit der Datenschutzaufsicht (vgl § 14 BDSG und die Spezialvorschriften) Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes. 2. Aufl. 2019, Einf Rn 29 ff.
BVerfG, NJW 2019, 3204; dazu auch Forsthoff, EuZW 2019, 977; Ruffert, JuS 2019, 1033; Wemhörner, NVwZ 2020, 342.
So BVerfG, NJW 2019, 3204 LS 3 und Rn 138 unter Verweis auf entsprechende Stimmen des Schrifttums.
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG), das als Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 7.7.2005 (BGBl. I S. 1970) erlassen wurde. Mit Wirkung v. 13.7.2005 wurde dadurch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), die als Aufsichts- bzw Regulierungsbehörde mit Wirkung v. 1.1.1998 an die Stelle des aufgelösten Bundesministeriums für Post und Telekommunikation getreten war, in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ umgewandelt und ihre Zuständigkeit auf weitere Sektoren erstreckt. S. auch Ruffert/Schmidt, in: Säcker, TKG, § 117 Rn 5.
Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten als seine ständigen Vertreter (vgl § 3 Abs. 2 BNetzAG) werden auf Vorschlag des Beirates (vgl § 5 BNetzAG) von der Bundesregierung und vom Bundespräsidenten ernannt. Sie stehen in einem auf fünf Jahre befristeten öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das allerdings mehrfach verlängert werden kann (§§ 3, 4 BNetzAG). Inkompatibilitätsregeln (§ 5 BNetzAG) sollen für die personelle Unabhängigkeit sorgen. S. ausführlich Geppert, in: Beck’scher Kommentar zum TKG, § 116 Rn 26 ff; 33 ff.
Krit Gurlit, in: Säcker, TKG, § 132 Rn 14; Heun, CR 2003, 485, 496. Vergleichbare Aufgaben wurden ihm nach dem EnWG nicht übertragen. Auch das Bundeskartellamt, an dessen Beschlusskammerverfahren sich die Regelung des TKG orientierte, kennt keine vergleichbare Position.
§ 2 Abs. 1 S. 1 bzw 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Regulierungskammer Rheinland-Pfalz v. 16.10.2013, GVBl S. 355.
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes; zu ähnlichen Vorschriften aus anderen Bundesländern s. Bauer/Seckelmann, DÖV 2014, 951, 957.
LT-Drucks. 16/2433, S. 1, 7.
BR-Drucks. 80/96, S. 51; s. auch Ulmen/Gump, CR 1997, 401.
Dazu Gurlit, in: Säcker, TKG, vor § 132 Rn 1 ff.
S. auch Attendorn/Geppert, in: Beck’scher Kommentar zum TKG, § 135 Rn 17. Damit ist aber keine Bindung an das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gemeint, sondern die Durchführung nachträglicher schriftlicher Anhörungen gestattet, vgl BVerwG, NVwZ 2010, 527 LS 1; Gurlit, in: Säcker, TKG, § 135 Rn 35.
Für das Verwaltungsverfahren gelten, soweit die Beschlusskammern gem. § 132 Abs. 1 S. 2 TKG durch Verwaltungsakt entscheiden, die §§ 9 ff VwVfG, soweit sich in den §§ 132 ff TKG keine spezielleren Regelungen finden. Vgl dazu Gurlit, in: Säcker, TKG, vor § 132 Rn 6 ff mit Beispielen zu den (direkt oder entsprechend) anwendbaren Bestimmungen des VwVfG: Befangenheitsvorschriften (§ 20 f VwVfG), Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG), Akteneinsichtsrecht (§ 29 VwVfG).
Ziekow, VwVfG, § 14 Rn 16; Fetzer/Groß, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 132 Rn 9; Gurlit, in: Säcker, TKG, § 132 Rn 4.
Gurlit, in: Säcker, TKG, vor § 132 Rn 18 mwN.
Zu den Einzelheiten Attendorn, in: Beck’scher TKG-Kommentar, § 123 TKG Rn 6 ff.
Zum Parallelproblem im TK-Recht Gurlit, in: Säcker, TKG, § 132 Rn 7 mwN.
Ausführlich dazu Groß, Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation, 1999, S. 315 ff.
Dazu Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, JKG, § 12 Rn 14 ff.
Ausf Kühling, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, § 4 Rn 64 ff.
Vgl EuGH v. 24.4.2008, Rs. C-55/06 – „Arcor“, Rn 94, Slg. 2008, I-2931.
Empfehlung 2010/572/EU der Kommission v. 20.9.2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA), ABl. L 251/35.
Empfehlung der Kommission vom 7.5.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, ABl. L 124/67.
Dazu und zum Komitologieverfahren Kühling, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, § 4 Rn 77 ff.
Die Idee einer Bankenunion geht zurück auf den van-Rompuy-Bericht von 2012 und basiert auf den drei Säulen von einheitlicher Bankenaufsicht, Einlagensicherung und Restrukturierung. Zur Entwicklung Binder, ZBB 2013, 297.
Verordnung Nr 1023/2014 des Rates v. 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. L 287/63. Ausführliche Darstellung bei Lackhoff, Single Supervisory Mechanism, 2017.
Verordnung der Europäischen Zentralbank v. 16.4.2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, EZB/2014/17 (SSM-Rahmen VO).
EuGH v. 8.5.2019, Rs. C-450/17 P – „Landeskreditbank BW/EZB“, Rn 37 ff, EuZW 2019, 559; zuvor schon EuG, EuZW 2017, 461 (m. Anm. Tröger); krit dazu Gurlit, WM 2020, 51, 59, 64 ff; Kämmerer, ZBB 2017, 317, 321. Auch BVerfG, NJW 2019, 3204 Rn 178 argumentierte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Kompetenzübertragung zentral mit dem jedenfalls praktisch der nationalen Aufsicht verbliebenen Umfang der Aufsicht.
Nach Erwägungsgrund (28) SSM-VO sind dies im Ergebnis die Überwachung der Zahlungsdienste, der Verbraucherschutz, die Geldwäschebekämpfung und die Aufsicht von Zweigstellen von Banken mit Sitz in Drittländern.
Insoweit sind mehrere Verfahren anhängig, dazu Harz, EuZW 2019, 13, 14 mwN.
Vgl Art. 14 Abs. 2–4 SSM-VO sowie Art. 76–78 SSM-RahmenVO; s. demgegenüber Neumann, EuZW-Beilage 2014, 9, 11, die von einem Akt der nationalen Behörde ausgeht.
Denkbar ist allenfalls Rechtsschutz gegen aus Sicht des Unternehmens nicht berechtigte Nebenbestimmungen.
Ausf zur Frage des Drittschutzes im europäischen Finanzmarktaufsichtsrecht Gerhardus, Konkurrentenschutz im europäischen und nationalen Bankaufsichtsrecht, 2013 (Diss. Mainz 2012), S. 57 ff.
Abhängig davon, ob man dem Beschlussentwurf Verwaltungsaktsqualität zuerkennt, ist auch an eine Leistungsklage zu denken.
Strukturell ist der Fall mit dem Rechtsschutz bei der Verweigerung der Zustimmung einer Drittbehörde zu einem beantragten Verwaltungsakt zu vergleichen, wie er sich früher im Zusammenhang mit der Verweigerung des kommunalen Einvernehmens stellte. Sofern die zuständige Genehmigungsbehörde dieses nicht ersetzen kann, kann direkt auf Erteilung der das Verfahren abschließenden Maßnahme geklagt werden, vgl dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 68 Rn 14. Dies lässt sich dogmatisch wohl am überzeugendsten mit dem Gedanken des (im vorliegenden Fall jedenfalls nicht unmittelbar anwendbaren) § 44a VwGO begründen; das BVerwG stützt seine Auffassung (den VA-Charakter der Verweigerung des kommunalen Einvernehmens nach § 36 BauGB abzulehnen) aber gerade auf den Grundsatz der Rechtsschutzeffektivität, s. dazu näher Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 42 Rn 82.
Vgl dazu Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rn 37c; aA Thiele, GewArch. 2015, 159: Konzentration des Rechtsschutzes beim nationalen Gericht. Eine solche Konzentration hätte aber eine andere rechtliche Gestaltung vorausgesetzt. Man hätte die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen durch die EZB nach dem Vorbild zB der telekommunikationsrechtlichen Veto-Entscheidung (dazu Rn 190) als internen Mitwirkungsakt ausgestalten können, sodass Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten (gegen die dann nach außen wirkende Entscheidung der nationalen Behörde) zu gewähren wäre. Der EuGH geht überdies im Zusammenhang mit den Inhaberkontrollverfahren davon aus, dass ein komplementärer Rechtsschutz vor nationalen Gerichten gegenüber vorbereitenden Handlungen schon deswegen ausscheide, weil den nationalen Behörden keine eigenen Entscheidungsbefugnisse verblieben, EuGH v. 9.12.2018, Rs. C-219/17 – „Berlusconi ua/Banca d„Italia ua“, Rn 48 ff, EuZW 2019, 128; entgegen Gurlit, WM 2020, 56, 66 bedarf es mangels Bindungswirkung der Vorlage auch grundsätzlich keiner inzidenten Überprüfung der nationalen Maßnahme. Allerdings hat das EuG auch zu prüfen, inwieweit es im Rahmen des Verfahrens vor der nationalen Behörde zu Verfahrensverstößen gekommen ist.
Das Unionsrecht kennt in der Tradition des frz. Prozessrechts nur die „Anfechtung“ der Ablehungsentscheidung (Nichtigkeitsklage) und die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterlassung (Untätigkeitsklage), vgl Dörr/Lenz, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 2006, Rn 89, 202. Die Unionsgerichte sind bei einer begründeten Nichtigkeitsklage auf die Kassation beschränkt, eine Anweisung zu bestimmten Maßnahmen ist nicht möglich, vgl Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Art. 263 Rn 197 ff sowie EuG v. 18.9.1996, Rs. T-22/96 – „Langdon/Kommission“, Rn 17, Slg. 1996, II-1009.
Zur Sachentscheidung bei der Untätigkeitsklage Dörr, in: Sodan/Ziekow, EVR, Rn 98 mwN.
Ungeachtet der Frage, inwieweit europäische Gerichte an die Bestandskraft eines nationalen Verwaltungsakts gebunden sind, ergibt sich dies aus allgemeinen Grundsätzen und ist zB auch in der erwähnten baurechtlichen Konstellation anerkannt (wenn das kommunale Einvernehmen gegenüber dem Bauherrn durch VA verweigert wird), s. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauBG, § 36 Rn 25 mwN.
Dabei kann sich die EZB bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufsichtsbeschlüsse der nationalen Behörden bedienen, vgl Art. 6 Abs. 3 SSM-VO sowie die Art. 6 Abs. 7 lit. b SSM-VO konkretisierenden Art. 90 ff SSM-VO.
Ausf zum Verfahren Lackhoff, SSM, 2017 Rn 678 ff.
Dies gilt auch für Prüfungen vor Ort, Art. 12 Abs. 4 SSM-VO, Art. 90 Abs. 1 lit. b) SSM-RahmenVO. Neben diese Unterstützung tritt die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Art. 12 Abs. 5 SSM-VO im Rahmen der Amtshilfe erfolgen. Vgl näher zu den Untersuchungsbefugnissen Lackhoff, SSM, 2017 Rn 772 ff.
Vgl den Regierungsentwurf zum BRRD-Umsetzungsgesetz, BT-Drucks. 18/2575, S. 197: „Der neue Absatz 5a [des § 44 KWG] stellt klar, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank die Befugnisse des § 44 nur in den Fällen ausüben dürfen, in denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist. Die EZB verfügt zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr 1024/2013 gegenüber CRR-Kreditinstitute gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr 1024/2013 über entsprechende eigene Befugnisse.“
Dazu Ferran/Babis, The Single Supervisory Mechanism, Legal Studies Research Paper Series, University of Cambridge 10/2013, S. 11 Fn 54 unter Verweis auf EuGH v. 26.5.2005, Rs. C-301/02 – „Tralli“, Slg. 2005, I-4071; Wymeersch, The European Banking Union, a first analysis, Financial Law Institute Ghent University Working Paper Series WP 2012–07, 11, Fn 35.
Dazu Peuker, JZ 2014, 764, 771; krit auch Kaufhold, DV 2016, 339, 366; Martini/Weinzierl, NvwZ 2017, 177, 182; s. ferner Müller-Graff, EuZW 2018, 101, 107; Gurlit, WM 2020, 56, 66.
Das KWG wurde an die modifizierten Zuständigkeiten angepasst und spricht an den entscheidenden Stellen jetzt von „Aufsichtsbehörde“ statt von „Bundesanstalt“. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des SSM wird in § 1 Abs. 5 KWG-E aufgegriffen, wobei jeweils die BaFin oder die EZB als „Aufsichtsbehörde“ iSd KWG gilt.
Vgl Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsgesetz – FinDAG) idF der Bekanntmachung v. 22.4.2002, BGBl. I, S. 1310. Zur Allfinanzaufsicht und ihrem britischen Vorbild s. Binder, WM 2001, 2230; Hagemeister, WM 2002, 173; Stern, FS Selmer (2004), 519.
S. auch Hagemeister, WM 2002, 1773, 1775. Zum Begriff der Anstalt Maurer, AVerwR, § 23 Rn 48 ff.
Abrufbar unter http://www.bafin.de.
S. dazu die Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank (AufsichtsRL) in der Fassung der Bekanntmachung v. 21.2.2008.
Vgl die Verordnung (EU) Nr 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.11.2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr 716 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. L 331 v. 15.12.2010, S. 12 ff. Hinzu kommen vergleichbare Behörden für die Wertpapier- und Marktaufsicht („ESMA – European Securities and Markets Authority“) sowie die Versicherungsaufsicht und betriebliche Altersvorsorge („EIOPA – European Insurance and Occupational Pensions Authority“); s. den Überblick Baur/Boegl, BKR 2011, 177; Lehmann/Manger-Nestler, EuZW 2010, 87, 88 ff.
Zu diesem Verfahren, das seit 2001 die Vorstellungen von Finanzmarktregulierung entscheidend prägte, Ohler, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn 56 f: Selbstbeschränkung des EU-Gesetzgebers auf (ausfüllungsbedürftige) Rahmengesetzgebung auf der 1. Stufe, dann Konkretisierung durch die Kommission auf der 2. Stufe und auf der 3. Stufe Stellungnahmen und Empfehlungen „unabhängiger“ Ausschüsse, in denen vor allem die nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind.
Diese wurden am 24.11.2010 in einer Sammelrichtlinie um gezielte Änderungen an den bestehenden Finanzdienstleistungsrichtlinien ergänzt, um ein reibungsloses Funktionieren der neuen Aufsichtsstrukturen zu gewährleisten, vgl Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.11.2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. L 331/120 v. 15.12.2010; Grundlage war der Kommissionsvorschlag KOM(2009) 576 vom 26.10.2009.
Hierzu gibt sie Stellungnahmen für die Organe der Union ab, erlässt Leitlinien und Empfehlungen und arbeitet Entwürfe für technische Standards aus, die sich auf die in Art. 1 Abs. 2 EBA-VO genannten Gesetzgebungsakte stützen.
Indem die EZB nach der in der SSM-VO gewählten Konstruktion im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der nationalen Aufsichtsbehörden tritt, untersteht sie insoweit ebenfalls der „Aufsicht“ durch die EBA. Auch deren Rolle als „Standard Setter“ und für die Entwicklung des Single Rulebook zuständige Behörde wurde nicht angetastet. Allerdings muss – wie schon im Verhältnis zu den nationalen Behörden – die Reichweite einer solchen „Aufsicht über die Aufsicht“ erst noch geklärt werden. In der Praxis wird es kaum zu erwarten sein, dass sich das Kooperationsverhältnis zwischen EZB und EBA im Sinne einer strengen Behördenhierarchie entwickelt. Näher dazu Gurlit, EuZW-Beilage 2014, 14; Ruthig, ZHR 178 (2014), 443, 469 mwN.
Zum Begriff der „Aufsicht über die Aufsicht“ Walla, BKR 2012, 265, 266.
Ausführlicher dazu Ruthig, in: Ziekow/Seok, Der Staat als Wirtschaftssubjekt und Regulierer, 2013, S. 45, 67.
VO (EU) Nr 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18.12.2019 zur Änderung der VO (EU) Nr 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der VO (EU) Nr 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der VO (EU) Nr 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der VO (EU) Nr 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der VO (EU) Nr 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der VO (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. 2019 L 334, 1.
Art. 14 ff. Rating-VO iVm Art. 8 Abs. 1 lit. l ESMA-VO. Dazu ausf Bauerfeind, Die Regulierung von Ratingagenturen unter der aufsichtlichen Abkehr von externen Ratings in der europäischen Bankenaufsicht, 2019 (Diss Mainz).
Art. 6 EMIR-VO iVm Art. 8 Abs. 1 lit. j.) ESMA-VO.
Art. 4 Nr 2 lit. a), i) VO (EU) 2019/2175.
Vgl hierzu auch Lehmann/Manger-Nestler, ZBB 2011, 2, 14.
Die EBA hat ausweislich Art. 17 Abs. 6, letzter HS EBA-VO auch die Befugnis zum Erlass von Untersagungsverfügungen.
Zu einer möglichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Einschreiten vgl Bierschenk/Dechent, EuZW 2016, 572.
Baur/Boegl, BKR 2011, 177, 182.
Diesen Anforderungen kommt die EBA-VO dadurch nach, dass sie in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 bestimmt, dass technische Regulierungsstandards ausschließlich technischer Art sind und keine strategischen oder politischen Entscheidungen beinhalten dürfen. Auch wird ihr Inhalt durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.
Durch die Beschwerde wird eine Rechtsschutzlücke geschlossen, da bisher nicht ausreichend Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Europäischen Agenturen vorhanden war. Vgl hierzu Saurer, EuR 2010, 51. Zugleich ist die Einrichtung eines Beschwerdeausschusses Konsequenz der „Unabhängigkeit“ der EBA, die eine Rechtsaufsicht der Kommission ausschließt, vgl Bierschenk/Dechent, EuZW 2016, 572, 573.
Diese ist statthaft, da es sich bei der Maßnahme um einen Beschluss der EBA handelt, der gemäß den Artikeln 17, 18 oder 19 erlassen worden ist. Die Beschwerde muss gem. Art. 60 Abs. 2 EBA-VO innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgte, schriftlich bei der EBA eingelegt werden. Als juristische Person ist die D-Bank gem. Art. 60 Abs. 1 EBA-VO auch beteiligtenfähig.
Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der EBA, der ESMA und der EIOPA, vgl Art. 58 Abs. 1 EBA-VO; zum Verfahren näher Bierschenk/Dechent, EuZW 2016, 572.
Anders wohl Lehmann/Manger-Nestler, ZBB 2011, 2, 18.
Gem. § 1 Abs. 1 FinDAG handelt es sich bei der BaFin um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist somit als juristische Person (des öffentlichen Rechts) und Adressat des gegen sie gerichteten Beschlusses des Beschwerdeausschusses auch parteifähig und klagebefugt iSd Art. 263 Abs. 4 AEUV.
Was unter „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ zu verstehen ist, ist äußerst umstritten. Vgl hierzu Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 263 Rn 54 ff.
Verordnung (EU) Nr 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.7.2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung EU Nr 1093/2010, ABl. L 225/1 v. 30.7.2014; auch diese Verordnung stützt sich auf Art. 114 AEUV, s. dazu und zur Bedeutung des „Leerverkauf-Urteils“ bereits oben Fn. 528; instruktiv zum SRM Ferran, European Banking Union: Imperfect, but it can work, University of Cambridge Legal Studies Research Paper Series No. 30/2014, S. 11 ff (auch zur komplexen Zuständigkeits- und Verfahrensstruktur).
Vgl zum Verfahren Art. 18, zu den Instrumenten Art. 22 ff Verordnung (EU) Nr 806/2014 (SRM-VO) sowie die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010 und (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 173/190 v. 12.6.2014 (BRRD).
Vgl Art. 29 SRM-VO.
Zur Unionsrechtskonformität OVG Koblenz, LKRZ 2010, 477; OVG Lüneburg, GewArch. 2009, 370. Der EuGH misst die Regelungen der Kammern aber auch am europäischen Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV), vgl EuGH v. 19.2.2002, Rs. C-309/99 – „Wouters“, Slg. 2002, I-1577; s. auch Breuer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, § 171 Rn 8.
BVerfGE 68, 193, 208. Ausführlicher zu den Innungen Frotscher/Kramer, Rn 618 ff; Detterbeck/Will, Die Handwerksinnungen in der staatlichen dualen Ordnung des Handwerks, 2003.
S. auch Frotscher/Kramer, Rn 629; Honig/Knörr, HwO, § 58 Rn 12. Wer die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Aufnahme, s. § 58 Abs. 3 HwO. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Innung bzw deren Verweigerung stellt sich als Verwaltungsakt dar.
Vgl Frotscher/Kramer, Rn 622.
Zur Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen (am Beispiel der Notarkassen) BVerfG, NJW 2005, 45.
BVerwG, NVwZ-RR 2010, 882 m. Aufs. Möllering, GewArch. 2011, 56; VGH Kassel, NVwZ-RR 2009, 469, 471 f; weiter noch die Formulierung in BVerwGE 112, 69, 74.
Zur Möglichkeit der Rechtsberatung s. Schöbener, GewArch. 2011, 49.
BVerwGE 74, 254 zur Mitgliedschaft der Handwerkskammern im „Deutscher Handwerkskammertag“ und dem „Zentralverband des Deutschen Handwerks“.
BVerwGE 112, 69, 76 f.
Zum Versuch, den Kammern überall dort, wo ihre wirtschaftliche Betätigung in Konkurrenz zu ihren Mitgliedern tritt, Grenzen nach dem Vorbild des kommunalen Wirtschaftsrechs aufzuerlegen, Pautsch, GewArch. 2020, 48 ff.
St. Rspr, vgl nur BVerwG, NVwZ-RR 2010, 882; OVG Koblenz, LKRZ 2010, 477; s. auch Frotscher/Kramer, Rn 26 ff. Da die Beitragspflicht der Mitglieder nicht von der Einhaltung dieser Grenzen abhängt (vgl OVG Koblenz, LKRZ 2010, 477), können diese Fragen nicht inzident gerügt werden, wenn sich ein Mitglied gegen den Beitragsbescheid wendet.
Zur Frage eines Einsichtsrechts in Unterlagen BVerwGE 120, 255; dazu Rickert, GewArch. 2004, 369; Schöbener, GewArch. 2008, 329.
Zur Ablehnung einer Auskunftspflicht, wenn die Voraussetzungen einer Eintragung in die Handwerksrolle offensichtlich fehlen BVerwG, NVwZ-RR 2011, 314.